Veröffentlichung in der Falldatenbank: 27.04.2018

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Landgericht Dortmund: Zwischenvergleich

§ 278 ZPO

  1. Ein kluger Vergleich spart Kosten und Nerven

 

Landgericht Dortmund, Zwischenvergleich vom 07.09.2016 – 5 O 91/16 -

Anmerkungen

Rechtsanwalt Dieter Schmitz

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Nach Fertigstellung und Abnahme der Baumaßnahme – die Einzelheiten sind streitig - klagt sie auf restliche Werklohnzahlung gegen die Bauherren. Die Bauherren erheben dem Grunde und der Höhe nach verschiedene Einwendungen: gegen die Fälligkeit der Werklohnforderung, gegen die Berechnung der Werklohnforderung und aus behaupteten Mängeln und angeblich nicht erledigter Restarbeiten.

Entscheidung

Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien zur teilweisen gütlichen Streitbeilegung und zur Vermeidung weiterer erheblicher Kosten der Beweisaufnahme die Werklohnforderung zunächst im Wege des beiderseitigen Nachgebens nach Grund und Höhe unstreitig gestellt und sich darauf geeinigt, ein Sachverständigengutachten nur noch zu den behaupteten Mängeln und Restarbeiten einzuholen.

Praxishinweis

Beide Parteien profitieren von dieser Vorgehensweise. In Bezug auf die Höhe des Werklohns handelt es sich oft – so auch hier – nur um weniger bedeutende Einwendungen, die deshalb erhoben werden, weil die Parteien ohnehin vor Gericht streiten und an keiner Stelle nachgeben wollen. Im Eigentlichen geht es den Parteien aber – so auch hier – um die Qualität der Bauleistung. Deshalb haben sich die Parteien vernünftigerweise auf eine solche Vorgehensweise geeinigt. Dies sollte das Vorbild auch für andere Baustreitigkeiten sein. Die Gerichte helfen bei der gütlichen Streitbeilegung und bieten dazu auch Mediationsverfahren an. Davon sollte viel öfter Gebrauch gemacht werden.


Wenn Sie Fragen haben zu oben geschilderter Entscheidung oder Beratung in einer solchen rechtlichen Angelegenheit wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. 

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz aus Witten


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