Veröffentlichung in der Falldatenbank: 10.05.2018

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Landgericht Bochum: Betriebskosten bei gewerblichen Objekten

§§ 535, 556 BGB

  1. Die Umlage von Nebenkosten bedarf klarer Vereinbarungen im Mietvertrag

 

Landgericht Bochum, Urteil vom 22.01.2018 – I-6 O 216/17 -

Anmerkungen

Rechtsanwalt Dieter Schmitz

Sachverhalt

Der Kläger ist Vermieter. Die Beklagte ist Mieterin einer gewerblichen Büroanlage. Der Kläger macht Betriebskosten neben der Miete geltend. Während des Mietverhältnisses wurden drei Mietverträge abgeschlossen. Außerdem hat sich die Erhebung der Niederschlagsgebühren durch die zuständige Gemeinde geändert. Die Parteien streiten über das Verständnis der vertraglichen Regelungen zur Umlage der Betriebskosten.

Entscheidung

Das Gericht hat die geltend gemachten Betriebskostenpositionen zugesprochen. Die nicht in jeder Hinsicht klaren Vereinbarungen führten aber zu einer tatsächlichen Übung, an der sich die Beklagte festhalten lassen musste.

Praxishinweis

Langjährige Mietverträge für Immobilien haben große wirtschaftliche Bedeutung. Ihre Abfassung kann nicht sorgfältig genug geschehen. Insbesondere selbst formulierte Verträge durch die Parteien genügen oft nicht den Anforderungen. Treten mehrere Vertragsänderungen hinzu und wird eine davon abweichende tatsächliche Übung praktiziert, dann ist das Streitpotential hoch, mit oft unbefriedigendem Ausgang für eine der beiden Parteien. Mietverhältnisse sind dadurch unnötig belastet. Empfehlenswert sind unbedingt klare Vereinbarungen vor Beginn des Mietverhältnisses und klare Vereinbarungen bei jeder Veränderung, welche die Parteien beabsichtigen und wünschen.


Wenn Sie Fragen haben zu oben geschilderter Entscheidung oder Beratung in einer solchen rechtlichen Angelegenheit wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. 

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz aus Witten


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