Veröffentlichung in der Falldatenbank: 15.08.2018

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OLG Hamm: Darlehenswiderruf verspätet

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283a Abs. 1, 4. Variante StGB und § 675u BGB a.F.

  1. Bei § 283a StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Ein Kreditinstitut fällt in dessen persönlichen Schutzbereich, da auch ein Kreditinstitut zum Kreis der Personen gehört, deren Schutz § 283a StGB bezweckt. In Fällen der vorliegenden Art, in denen vom Konto des Kunden eines Kreditinstituts unautorisierte Abhebungen im Wege eines Computerbetrugs vorgenommen werden, liegt der hierdurch hervorgerufene Schaden typischerweise bei dem jeweiligen Kreditinstitut, da dieses nach § 675u BGB in der bis zum 12.01.2018 geltenden Fassung zur Erstattung verpflichtet ist.

 

Landgericht Bielefeld, Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 25.07.2018 – 7 O 167/17 – nicht veröffentlicht

Anmerkungen

Rechtsanwalt Dieter Schmitz

Sachverhalt

Das Landgericht Bielefeld hatte darüber zu entscheiden, ob der Beklagte dem Kreditinstitut und nicht etwa dem Kontoinhaber die Beträge erstatten muss, die er unter Verwendung einer gestohlenen Kontokarte und der PIN-Nummer vom Konto abgehoben hat. Die Besonderheit: Das Kreditinstitut hatte dem Kontoinhaber die abgehobenen Beträge bereits erstattet.

Entscheidung

Im Wege des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils hat das Landgericht Bielefeld dem Kreditinstitut vollen Schadenersatz zugebilligt. Das Kreditinstitut sei nicht nur berechtigt sondern verpflichtet gewesen, dem Kontoinhaber die Beträge zu erstatten, nachdem diesem kein Vorwurf im Umgang mit der Kontokarte gemacht wurde und gemacht werden konnte. Dabei hat der Beklagte mittäterschaftlich mit einem Komplizen gehandelt. Der Beklagte muss in einem solchen Fall nicht nur die Abhebungen erstatten, die er selbst vorgenommen hat sondern auch diejenigen, die sein Komplize vorgenommen hat, nachdem beide in einem gemeinsamen Tatplan sich mit der Abhebung der Beträge und der Verwendung der gestohlenen Kontokarte abgewechselt haben.

Praxishinweis

Missbrauch, Fehlgebrauch, verlorene, gestohlene und sonstige in fremden Händen befindlichen Kontenkarten, Kreditkarten etc. weisen noch immer eine Reihe von unklaren Rechtsfragen auf. Das Landgericht Bielefeld hat erfreulich klar geurteilt, dass ein Kreditinstitut bzw. eine Bank, die schnell und unbürokratisch ihrem eigenen Kunden den Schaden ersetzt, ihrerseits in vollem Umfang Schadenersatz von den Tätern verlangen kann. Das gibt den ehrlichen Bankkunden Hoffnung, dass ihr Kreditinstitut in zukünftigen Fällen genauso handelt und sich selbst um die Wiedergutmachung des Schadens kümmert.


Wenn Sie Fragen haben zu oben geschilderter Entscheidung oder Beratung in einer solchen rechtlichen Angelegenheit wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. 

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz aus Witten


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