Veröffentlicht am:  02.10.2012

Seite drucken

Zur Formgültigkeit bedarf ein „eigenhändig geschriebenes Testament“ einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers

OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2012 (AZ: I-15 W 231/12)

Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Dazu ist zwingend erforderlich, dass der Erblasser die Niederschrift selbst anfertigt. Dabei ist es zwar grundsätzlich zulässig, wenn der Erblasser beispielsweise durch Stützung seines Armes bei der Abfertigung unterstützt wird, doch muss er dabei die Gestaltung seiner Schriftzüge selbst bestimmen. Ist dies der Fall kann auch dahinstehen, ob der Erblasser seine gewöhnlichen Schriftzüge zustande bringt oder seine Unterschrift lesbar ist.

Im vorliegenden Fall wies das Oberlandesgericht Hamm die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen zurück, die sich gegen die amtsgerichtliche Versagung eines Erbscheins gewehrt hatten. Der später verstorbene Erblasser befand sich in einem sehr geschwächten Zustand als er die Antragstellerinnen in einem schriftlichen Testament bedachte. Zur Anfertigung dessen bediente er sich der Hilfe des vor Gericht als Zeugen gehörten Mannes, der erklärte, jedenfalls teilweise auch ‚stärkeren Einfluss‘ auf die Schreibleistung des Erblassers genommen zu haben. Zwar hatte der Senat keine Bedenken, dass der Inhalt des Testaments auf dem erklärten Willen des Erblassers beruhe, doch war dies für die Entscheidung ohne Belang. „Da das eigenhändige Testament hinsichtlich des Gesetzeszwecks, nämlich der Sicherung des Erblasserwillens, schon die mindere Form gegenüber dem öffentlichen Testament ist, kann es nicht angehen, eine über bloße Stützungshandlungen hinausgehende Einflussnahme anderer Personen auf die Schreibleistung des Erblassers dann für unerheblich zu halten, wenn sich feststellen ließe, dass das Ergebnis letztlich dem Erblasserwillen entspricht.“ Es war im Zuge der Beweisaufnahme aufgefallen, dass das Schriftbild des in Rede stehenden Testaments in Teilen große Ähnlichkeit mit der Schriftprobe des Zeugen aufwies. Wie dargestellt hatte dieser eingeräumt, jedenfalls teilweise auch einen stärkeren Einfluss auf die Schreibleistung genommen zu haben. Aus diesem Umstand folgert das Gericht, dass eben ein sicherer Schluss auf eine ausschließlich eigene Schreibleistung des Erblassers nicht möglich sei. Dies wiederum führe dazu, dass ein Erbschein den Antragstellerinnen zu Recht nicht ausgestellt worden sei, denn „die Unklarheit […] geht zulasten der Beschwerdeführerinnen […], die materielle Feststellungslast für die Einhaltung der gesetzlichen Form […] geht zulasten desjenigen, der sein Erbrecht auf eben dieses Testament stützt.“

Im Zweifel sollte gerade in derart unsicheren Situationen die Möglichkeit eines öffentlichen Testaments genutzt werden, bei dem der Errichtungsvorgang mit Hilfe eines Notars vollzogen wird. Gegenüber dem Notar genügt gemäß § 2232 BGB eine mündliche Erklärung. Ein Notar trägt im Übrigen auch Sorge für die Einhaltung der weiteren Formvorschriften, die in privatschriftlichen Testamenten nicht selten verkannt werden und verhindert so die Unwirksamkeit des letzten Willens.

Wenn Sie Fragen haben zu oben genannter Entscheidung, wenden Sie sich an uns! Wir klären Ihre Fragen bezüglich der Erstellung eines Testaments, formulieren Vermächtnisse, setzen notarielle Schreiben auf und beraten Sie frühzeitig. So vermeiden wir Streitigkeiten bei der Erbauseinandersetzung und lassen keinen Raum für Unklarheiten, die im schlimmsten Fall zur gerichtlichen Auseinandersetzung führen können.

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Referendarin Isa Weber, Witten