Veröffentlicht am: 02.04.2013

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Recht auf Auskunft bei Publikums-Kommanditgesellschaften – Anleger können Namen und Adressen der weiteren Treugeber verlangen

BGH, Urteile vom 05.02.2013 - II ZR 134/11 und II ZR 136/11

Nachdem zwei der vier Revisionen nach der mündlichen Verhandlung durch die jeweils Beklagten zurückgenommen wurden, bestätigte der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die verbleibenden Entscheidungen des OLG München (Urteil vom 18. Mai 2011 – 7 U 190/11 und 7 U 5642/10) zu Gunsten der Anleger. Diese stritten in verschiedenen Fällen mit Treuhandkommanditistinnen, Gesellschaftern und geschäftsführenden Gesellschaftern um die Offenlegung von Namen und Anschriften der weiteren an den Gesellschaften beteiligten Anleger. Waren diese nämlich nicht als Kommanditisten unmittelbare Gesellschafter der gegenständlichen Fondsgesellschaft (hier Filmfonds) und dadurch im Handelsregister mit Name, Wohnort und Haftsumme eingetragen, sondern nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligt, über die Stellung als Treugeber an eine zwischengeschaltete Treuhänderin, hatten die übrigen Anleger keine Möglichkeit, die Identität und jeweilige Haftsumme in Erfahrung zu bringen. Nach Ansicht der klagenden Anleger ist die Kenntnis dieser Daten aber zur  ordnungsgemäßen Ausübung Gesellschafter- oder Treugeberrechte erforderlich, ferner ergäben sich für beide Gesellschafterformen hinsichtlich der Rechte und Pflichten keine Unterschiede, sodass eine Offenlegung nur recht und billig sein könne. Die Beklagten verwiesen dagegen auf ein schützenswertes Anonymitätsinteresse der über Treuhänderinnen beteiligten Anleger und die Gefahr des Datenmissbrauchs im Fall der Preisgabe. Der Bundesgerichtshof sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr eines Datenmissbrauchs und sprach sich gegen die anonymen Beteiligungen aus. Die in den Beteiligungs- und Treuhandverträgen enthalten Regelungen, nach denen die Anleger keinen Anspruch auf die oben genannten Daten haben sollten, greifen nicht. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, folge als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem.

Bei Fragen zu oben besprochener Entscheidung wenden Sie sich gern an uns.

Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Referendarin Isa Weber, Witten

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