Veröffentlicht am: 29.10.2013

Seite drucken

Pauschaliertes Entgelt für Reklamationen und Nachforschungen sowie Berechnungsentgelte bei Vorfälligkeitsentschädigung in AGB einer Bank unwirksam

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2013 – 23 U 50/12

Dies entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Commerzbank, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mitunter Klauseln verwandte, nach denen sie ein pauschaliertes Entgelt für Reklamationen, Nachfragen oder Nachforschungen im Zusammenhang mit Überweisungen fordern konnte. Ferner enthielten die AGB zwei Klauseln, die ein pauschales Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. einer Nichtabnahmeentschädigung bei (Teil-) Nichtabnahme eines Kredites vorsahen.

Die Klägerin als eine Einrichtung im Sinne von §§ 3, 4 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) sah zum Einen den Verstoß gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung aus § 307 Abs. 1 BGB weil „die Beklagte hierbei Leistungen der Bank, die entweder eine vertraglich geschuldete Nebenleistung darstellen würden oder der Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung sekundärer Schadensersatzansprüche dienten bepreisen würde“ und zum Anderen Verstöße gegen § 309 Nr. 5 lit. b) BGB „weil sie [die entsprechenden Klauseln] dem Kunden den Nachweis abschnitten, dass im konkreten Fall die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bzw. der Nichtabnahmeentschädigung geringere Kosten verursacht habe“. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2012 – 2-21 O 324/11). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg; der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der o.g. Klauseln ist auch nach Auffassung des OLG begründet, da sie Privatkunden unangemessen benachteiligen. Es handele sich um Preisnebenabreden, da sie Entgelte für die Erfüllung eigener Pflichten der Bank enthalten, welche dadurch wiederum nach §307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfähig seien. Dieser Kontrolle hielten  die bezeichneten AGB – bei Betrachtung in der jeweils kundenfeindlichsten Auslegung - nicht stand. Es gehöre zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts „dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können“. Das OLG zog unter anderem § 675 f Abs. 4 S. 2 BGB heran, welcher den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringt, dass einem Kreditinstitut grundsätzlich kein Anspruch auf ein gesondertes Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten zusteht. Hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung und der Nichtabnahmeentschädigung  führte das Gericht aus, dass die jeweilige Berechnung nur der Bezifferung der dem Kreditinstitut im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrages zustehenden Entschädigung dient. Es handele sich nach der Legaldefinition der Vorfälligkeitsentschädigung in § 490 Abs. 2 S. 3 BGB um einen Schadensersatzanspruch, dessen Berechnung keine eigene Leistung sei und die auch regelmäßig nicht vom Darlehensnehmer gesondert beantragt würde. Es handele sich vielmehr um eine Tätigkeit, die der Bank als Gläubigerin der Vorfälligkeitsentschädigung schon im eigenen Interesse obliege. In jedem Fall müsse die Klausel dem anderen Teil den Nachweis gestatten, dass der Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. 

Haben Sie Interesse an der oben dargestellten Entscheidung oder haben Sie selbst schon eine Vorfälligkeitsentschädigung oder ein Entgelt für eine Nachforschung zahlen müssen? Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung -> Kontakt

Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Referendarin Isa Weber, Witten

Privacy Share-Leiste