Veröffentlicht am: 16.04.2013

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Im Mietpreis einer Ferienwohnung muss der Endreinigungspreis enthalten sein

OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2013 – 6 U 27/12

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht untersagt einem Vermieter einstweilig, den Mietpreis für ein Ferienhaus ohne Einkalkulierung des obligatorischen Endreinigungspreises zu bewerben. Ein derartiges Verhalten sei wettbewerbswidrig und verstoße gegen die Preisangabenverordnung.

Der Beklagte hatte in einer Internetanzeige verschiedene Ferienwohnungen annonciert. In einer Tabelle darunter waren die wöchentlich zu zahlenden Preise angeführt, eingeteilt nach Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen. Am unteren Ende der Werbung wurden die Zusatzkosten für die Endreinigung in Höhe von „75 Euro mit Hund / Katze“ und „55 Euro ohne Tier“ angegeben. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. erhob Klage wegen Verstoßes gegen § 1 Abs.1 S. 1 PAngV (Preisangabenverordnung). Nach dieser Norm sind Letztverbrauchern gegenüber Endpreise anzugeben. Endpreise enthalten die Umsatzsteuer und alle sonstigen Preisbestandteile; Abweichungen sind nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang zulässig. Ziel der Regelung ist die Gewährleistung fairen Preiskampfes und die Schaffung von Vergleichsmöglichkeiten für Verbraucher durch Transparenz

Das Gericht sah in der Gestaltung der Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, da aus der gewählten Darstellung nicht unmittelbar alle vom Verbraucher zwingend zu entrichtenden Kosten ersichtlich seien. Das OLG ging auch von einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs aus, da durch die große Entfernung zwischen den Mietpreisen und den Endreinigungskosten schon eine eindeutige Zuordnung nicht mehr ohne Weiteres möglich war.

Bei Fragen zu oben zitierter Entscheidung wenden Sie sich gerne an uns!

Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Referendarin Isa Weber, Witten

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