Veröffentlicht am:  02.04.2013

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Haftung für Beratungsfehler einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anderen anlageberatenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens

BGH, Urteil vom 19.03.2013 – AZ. XI ZR 431/11

Auch ohne eigene Beratungsleistungen erbracht zu haben, kann eine Direktbank zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn ein Beratungsverschulden ihrer Vertragspartner und die Kenntnis davon erwiesen sind. Bei positiver Kenntnis – oder wenn massive Verdachtsmomente zu einer objektiven Evidenz führen – kann auch für eine Direktbank die Pflicht zur Warnung eines Anlegers entstehen; zunächst ist bei mehreren zwischengeschalteten Unternehmen zwar primär das kundennähere für die Befragung des Anlegers zuständig und auch kann vom nachgeschalteten Unternehmen keine Überwachung des jeweils näheren Unternehmens gefordert werden, doch führt eine positive Kenntnis bzw. die objektive Evidenz einer Falschberatung zu einer haftungsbewehrten Warnpflicht als Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin hatte im Jahre 2005 über einen – inzwischen insolventen - Finanzdienstleister ein Tagesgeldkonto mit jährlicher Verzinsung bei der beklagten Bank eröffnet. Der zwischengeschaltete Finanzdienstleister hatte einen Rahmenvertrag mit der Beklagten und arbeitete auf Provisionsbasis. Durch einen Mitarbeiter des insolventen Unternehmens beraten, zeichnete die Klägerin Inhaber-Teilschuldverschreibungen, Inhaber-Aktien und Genussscheine im Wert von fast 50.000 €. Nach den verlustreichen Verkäufen sowohl der Inhaber-Aktien als auch der Genussscheine forderte die Klägerin zunächst vor dem LG Itzehoe (Urteil vom 01.12.2010 – AZ. 2 O 319/10) und anschließend vor dem OLG Schleswig (Urteil vom 05.09.2011 – AZ. 5 U 145/10) Schadenersatz. Nachdem sie in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben war, hob der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht: Die Klägerin hatte die Kenntnis der Direktbank von der tatsächlichen Fehlberatung in der Vorinstanz behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, was das Berufungsgericht nicht beachtet hatte.

Damit könnte Schadenersatzforderungen in den vermeintlich aussichtslosen Konstellationen der vorliegenden Art eine bisher ungeahnte Basis geschaffen werden. Bisher war eine Haftung kaum herzuleiten; ein konkludent geschlossener Anlageberatungsvertrag kam bei Geschäften eines Kapitalanlegers mit einer Direktbank, die als Discount-Brokerin explizit nur execution-only Dienstleistungen anbietet, nicht in Betracht. Auch die möglichen Beratungsfehler eines durch den Anleger beauftragten selbständigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens konnten nicht über § 278 BGB zugerechnet werden, da die Beratung regelmäßig nicht dem Pflichtenkreis der Direktbank unterfiel. Ferner waren die im Rahmen der Haftung der kreditgebenden Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs entwickelten Grundsätze zur Beweiserleichterung bei institutionalisiertem Zusammenwirken (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04; <link internal-link internen link im aktuellen>gelangen sie hier zur Entscheidungsbesprechung: Landgericht Bochum - Beweiserleichterungen bei institutionalisiertem Zusammenwirken) nicht auf die hier vorliegenden Fälle zweier zusammenwirkender Wertpapierdienstleistungsunternehmen anwendbar. Mit der Entscheidung des OLG Schleswig könnte für betrogene Anleger die Möglichkeit eröffnet werden, doch noch einen Teil ihrer Anlagesumme zurückzuerhalten. 

Bei Fragen zu Kapitalanlagen und Wertpapierdienstleistungen stehen wir Ihnen kompetent zur Seite.

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Referendarin Isa Weber, Witten