Veröffentlicht am: 30.09.2013

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Gebrauchtwagen-Garantie: Haftung nicht ausgeschlossen bei Wartung in freier Werkstatt

BGH, Urteil vom 25.09.2013 – VIII ZR 206/12

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied über die Klage eines Mannes, der im Jahre 2009 einen Gebrauchtwagen erworben hatte. Das beklagte Autohaus veräußerte das Fahrzeug „inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß der Bestimmungen der Car-Garantie“; nach dieser sollte Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche sein, dass die „vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt“ durchgeführt würden. In der Folgezeit wurden mehrere Kundendienste an dem Kfz fällig, wovon der Kläger einen in einer freien Werkstatt durchführen ließ. Als das Fahrzeug wenige Monate später wegen eines Defekts der Ölpumpe liegen blieb, weigerte sich die Beklagte, den vom Kläger geforderten Betrag von 10.000 € zu bezahlen (der Kostenvoranschlag wies als Reparaturkosten 16.063,03 € aus). Der Kläger unterlag vor dem Landgericht in voller Höhe. Das Oberlandesgericht dagegen gab ihm Recht nachdem er seine Forderung reduziert hatte. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten entschied der für das Kaufrecht zuständige VIII. Senat zugunsten des Klägers. Die von dem Autohaus gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) war zunächst einer Inhaltskontrolle zugänglich und hielt dieser nicht stand; da es sich nicht um eine Hauptleistungspflicht, sondern um eine die Leistungsabrede lediglich ergänzende Regelung handeln sollte, konnten die §§ 305 ff. BGB angewandt werden. Da der Senat die Auslegung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Kaufvertrages als rechtsfehlerfrei wertete und somit von einer entgeltlichen Gebrauchtwagen-Garantie ausging, lag in der oben zitierten Regelung ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB – das AGB-rechtliche Verbot der unangemessenen Benachteiligung. Im Unterschied zu dem Verfahren bei Neuwagen, bei denen die regelmäßig kostenlos gewährten Garantien an den Besuch von Vertragswerkstätten gekoppelt werden dürfen, ist bei Gebrauchtwagen-Garantien, für die ein Entgelt gezahlt worden ist, dieselbe Regelung unwirksam; die Leistungspflicht des Garantiegebers kann unabhängig von einer Ursächlichkeit für den Schadenseintritt mit dem bloßen Hinweis auf den Verstoß gegen Wartungsobliegenheiten nicht abgelehnt werden. Besucher freier Werkstätten werden nicht allein aufgrund dieses Umstandes der Garantie verlustig.

Im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf oder -verkauf kommt es häufig zu Problemen was die Garantie oder Gewährleistung angeht. Wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten haben, melden Sie sich bei uns. Wir beraten Sie gern.

Kontakt

Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Rechtsreferendarin Isa Weber, Witten

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