Veröffentlicht am: 04.11.2013

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Die arbeitsvertragliche Überlassung von mehreren Kfz zur privaten Nutzung - Anwendbarkeit der 1 %-Regel?

BFH, Urteil vom 13. 6. 2013 - VI R 17/12

Im vorliegenden Rechtsstreit wehrt sich eine Gebäudereinigungs-GmbH gegen den Haftungsbescheid des Finanzamts, nachdem dieses zwei zur uneingeschränkten Nutzung an einen der Gesellschafter-Geschäftsführer überlassene Fahrzeuge – eine BMW-Limousine und eine BMW-Geländelimousine X5 – als Sachbezug bewertete und dafür weitere 8. 484 EUR jährlich in Ansatz brachte.

Im Rahmen der durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 wurde wegen der unterschiedlichen Nutzungseigenschaften auf der Grundlage der sogenannten 1 %-Regelung für beide Fahrzeuge je ein Sachbezug  angesetzt und ein auf § 42d EStG gestützter Haftungsbescheid erlassen. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde zurückgewiesen. Auch vor dem Finanzgericht des Saarlands unterlag die Klägerin.

In seiner Revisionsentscheidung stellt der Bundesfinanzhof (BFH) nun heraus, dass im vorliegenden Fall mangels Führung von Fahrtenbüchern für beide Kfz nach der 1 % - Regel zu verfahren sei. Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG biete keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen darf, die 1 %-Regelung nur für ein Fahrzeug gelten solle. Dem Arbeitsnehmer werde ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt, da er nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese gegebenenfalls sogar an Dritte überlassen könne.

Praxishinweis

Oben dargestelltem Grundsatz kann abgewichen werden! Wird glaubhaft gemacht, dass eine Benutzung durch andere zur Privatsphäre gehörende Personen nahezu ausgeschlossen ist, kann der Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs zugrunde gelegt werden.

 

 

Benötigen Sie Hilfe bei einem steuerrechtlichen Sachverhalt oder haben Sie Fragen zu der „1 %-Regel“? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf!  

Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Referendarin Isa Weber, Witten.

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