Veröffentlicht am:  18.03.2013

Seite drucken

Der Fondsbeitritt an der Haustür – Inhalt der Widerrufsbelehrung und Widerrufsfrist

OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2013 - I-8 U 281/11

Zum Zwecke einer Kapitalanlage bei der beklagten Fondsgesellschaft fanden mehrfach Beratungsgespräche im Wohnhaus der klagenden Verbraucher statt. Als Ergebnis der Beratungen stand im Januar 2008 deren Entscheidung, sich mit einer Einlage an dem geschlossenen Investmentfonds der Beklagten zu beteiligen. Nach Zahlungen in Höhe von über 22.000€ widerrief das klagende Ehepaar im Dezember 2009 seine Willenserklärung zum Beitritt und stützte seinen Widerruf auf die §§ 355, 312 BGB. Dies wollte die Beklagte nicht akzeptieren, sodass die Eheleute Klage erhoben vor dem LG Detmold, mit dem Begehren festzustellen zu lassen, dass sie seit Dezember 2009 nicht mehr als Gesellschafter an der beklagten Fondsgesellschaft beteiligt sind. Zentrale Frage des Streits war, ob es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt hat und ob nach fast 2 Jahren noch die Möglichkeit des Widerrufs für die Kläger bestanden habe. Unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung erkannte der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.01.2013, dass die Kläger ihre Erklärung zum Beitritt wirksam widerrufen haben. Die für Geschäfte in dieser Konstellation typische Überraschungssituation habe auch während aller fünf vorangegangenen Verhandlungsgespräche durchgehend fortgewirkt. Eine wirksame Widerrufsbelehrung sei nicht erfolgt. Bei dem Fonds handele es sich um einen geschlossenen Fonds in Form einer Personengesellschaft. Die Widerrufsbelehrung habe pflichtwidrig keinen Hinweis darauf enthalten, dass im Falle eines Widerrufs lediglich ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben bestehe. Die gesetzliche Widerrufsfrist habe somit nicht zu laufen begonnen, der Widerruf habe nach wie vor erklärt werden können.

Welche Ansprüche für die Anleger aus dieser Feststellung resultieren, muss noch geklärt werden. Einschlägig sind hier die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft. Ob sich die Parteien über die gesellschaftsvertragliche Abwicklung einigen können, oder ob auch die Feststellung des Abfindungsguthabens ein gerichtliches Verfahren erfordert, bleibt abzuwarten. 

Widerrufsrechte und das Fristende zur Geltendmachung sind häufig streitentscheidend. Wenn Sie unsicher sind, wann in Ihrem Streitfall entsprechende Rechte ausgeübt werden können, wenden Sie sich an uns!

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Referendarin Isa Weber, Witten