Veröffentlicht am:  06.12.2012

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Das Recht eines Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht bei dem Finanzamt in seine Steuerakten

OLG Schleswig, Urteil vom 06.12.2012 (AZ: 4 LB 11/12)

Es ist gar nicht so einfach, Einsicht in die eigenen Einkommensteuerakten zu bekommen – auch wenn diese aus einem abgeschlossenen Veranlagungsverfahren stammen. Während in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz („VwVfG“) ausdrücklich normiert ist, dass einem Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, findet sich eine solche Regelung in der Abgabenordnung („AO“) nicht. Das beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Nach Auffassung des Finanzausschusses sind Akteneinsichtsrechte nicht praktikabel. Neben dem Ermittlungsinteresse der Finanzbehörde sprächen vor allem auch bestehende Gemeinhaltungspflichten gegen ein generelles Akteneinsichtsrecht, da sich in den Akten auch Informationen über die steuerlichen Verhältnisse von Dritten befinden könnten. Dass jedoch vor jeder Einsichtgewährung eine Prüfung etwaiger Gemeinhaltungsinteressen stattfinden müsse, erscheint dem Finanzausschuss unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes als nicht vertretbar. Die Herrschende Rechtsprechung und Literatur akzeptiert diese rigorose Absicht des Gesetzgebers nicht. Nach ihrer Auffassung hat der Steuerpflichtige in allen Fällen jedenfalls einen Anspruch gegen die Finanzbehörde auf die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. In diesem Rahmen hat das Bundesfinanzministeriums angeordnet, dass auch bei einer Ermessensausübung das Akteneinsichtsrecht nicht dazu diene, dem Steuerpflichtigen eventuelle Informationen zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zu verschaffen; hier sei ein allgemeiner Informationsanspruch ausgeschlossen, weil die Abgabenordnung bewusst keine Akteneinsicht vorsehe. Mit seinem Urteil vom 06.12.2012 (AZ: 4 LB 11/12) stellt sich das OLG Schleswig gegen diese Praxis. Grundlage des Streites war die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, da der klagende Bürger der zuständigen Finanzbehörde vorgeworfen hat, ihn durch überhöhte Steuerfestsetzungen in die Insolvenz getrieben zu haben. Das OLG hat entschieden: Der Kläger habe sehr wohl aus dem Informationszugangsgesetz (IZG) des Landes Schleswig-Holstein einen Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber dem Finanzamt. Dieses Gesetz sei spezieller als die AO und gehe vor. Nur Beschränkungen dieses Gesetzes selbst seien zu beachten aber im Streitfall nicht gegeben. Darüber hinaus stehe dem Kläger im Streitfall ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch zu. Durch diese Entscheidung wird es wohl in Zukunft für den Steuerpflichtigen einfacher, unter bestimmten Voraussetzungen bei dem Finanzamt Einsicht in die Akten zur eigenen steuerlichen Veranlagung zu erlangen.

Wenn Sie Fragen haben zu oben geschilderter Entscheidung oder Beratung in einer solchen rechtlichen Angelegenheit wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. 

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz aus Witten