Veröffentlicht am: 30.09.2013

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Beweisanforderungen bei behauptetem Mietvertrag nach erfolgter Zwangsversteigerung

BGH, Urteil vom 18.9.2013 - VIII ZR 297/12

Die Kläger hatten im Dezember 2009 Wohnungseigentum im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben. In der Wohnung in Garmisch-Partenkirchen lebte die beklagte Tochter des zwischenzeitlich verstorbenen Verkäufers. Die Kläger forderten die Bewohnerin zur Herausgabe auf, worauf diese ein Nutzungsrecht geltend machte, das sie aus einem zwischen ihr und ihrem verstorbenen Vater sowie ihrem Bruder geschlossenen Vertrag herleitete. Nach diesem sollte sie berechtigt sein, gegen Übernahme der Betriebskosten und erforderlichenfalls Pflege des Vaters in der gegenständlichen Wohnung lebenslang und unentgeltlich zu wohnen. Die Kläger machte wegen des ihnen nachteiligen Mietvertrages monatliche Betriebskostenvorauszahlungen und eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung einer Nutzungsentschädigung und beglich lediglich die bis Ende Juni 2011 geforderten Betriebskosten. Wegen Zahlungsverzuges kündigten die Kläger den Mietvertrag und klagten auf Ausgleich der Zahlungsrückstände hinsichtlich der Nutzungsentschädigung in Höhe von 17.477 €, zudem auf Räumung und Herausgabe insgesamt nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Sie waren der Ansicht, der „Mietvertrag“ sei nachträglich fingiert worden, um die Wohnung im Familienbesitz zu halten. Vor dem Amtsgericht unterlagen die Kläger. Auch ihre Berufung blieb ohne Erfolg. Mit einer Entscheidung vom 18.09.2013 hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil der Berufungsinstanz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Soweit keine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit den Widersprüchen zwischen der von der Beklagten vorgelegten Kopie des angeblichen Mietvertrages und der Angaben des als Zeugen gehörten Bruders der Beklagten erfolgte, ist das Urteil nach Erkenntnis des unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats von Rechtsfehlern beeinflusst. Auch hätte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Mietvertrag tatsächlich nur fingiert wurde, stattfinden müssen. Ob die Kläger letztlich obsiegen liegt jetzt in der Hand des Landgerichts München.

 

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Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Rechtsreferendarin Isa Weber, Witten

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