Veröffentlicht am: 08.04.2014

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Bearbeitungsgebühren bei Darlehensvertrag zurückfordern

 

Viele Kreditinstitute erheben bei Abschluss eines Darlehensvertrages ein „Bearbeitungsentgelt“ oder eine „Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 3 – 3,5 % des Nettodarlehensbetrages. Die Grundlage für diese Gebühr steckte vormals in bankseitig zugänglich gemachten Preisaushängen auf den jeweiligen Internetseiten, bis diese Praxis durch einen Beschluss des OLG Celle (13.10.2011, Az. 3 W 86/11) unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € untersagt wurde.

Aufgrund dieses Wandels der Rechtsprechung sind viele Banken dazu übergegangen, Kreditgebühren in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorgedruckten, so bezeichneten ‚Darlehensbedingungen‘ zu erheben.

Mittlerweile sind allerdings auch hier gerichtliche Entscheidungen ergangen, nach denen die Erhebung von zusätzlichen Gebühren bei Abschluss eines Darlehensvertrages unzulässig ist.

Wer aber auf Rat von Verbraucherzentralen und unter Zuhilfenahme von Rückforderungsvordrucken versucht hat, die rechtsgrundlos geleisteten Beträge zurückzuverlangen, wurde in den meisten Fällen unter Verweis auf juristische Spitzfindigkeiten zurückgedrängt: „Die obergerichtliche Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar“, „die darlehensvertraglich vereinbarte Bearbeitungsgebühr ist ein Bestandteil der Gesamtkosten“ oder „bei den vereinbarten Gebühren handelt es sich um eine Hauptpreisabrede, die nicht der Inhaltskontrolle durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zugänglich ist“ sind nur drei Beispiele für die unterschiedlichen Verteidigungsstrategien. Am häufigsten wollen die Banken darauf abgestellt wissen, dass die Bearbeitungsgebühren individualvertraglich ausgehandelt worden seien und das Einverständnis des Verbrauchers durch seine Unterschrift dokumentiert worden sei.

Dabei ist der selbstbewusste Auftritt selbstverständlich Strategie – die Rechtsabteilungen der Banken wissen um die zahlreichen stattgebenden Urteile und spielen in Ansehung dessen auf Zeit; denn trotz der Unsicherheiten im Rahmen der juristischen Bewertung der unterschiedlichen Einzelfälle ist eines sicher: Die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB beträgt drei Jahre. Dabei können Unsicherheiten hinsichtlich der Rechtslage zwar gegebenenfalls eine Verlängerung der Verjährungsfrist zur Folge haben, doch die Chancen der Verbraucher, ihr Geld wiederzubekommen, werden schlechter.

Haben Sie Fragen zu diesem Themenkomplex? Haben Sie im Rahmen eines Verbraucherdarlehensvertrags Bearbeitungsgebühren bezahlt und wünschen eine Erstattung? Melden Sie sich gern bei uns: Kontakt

Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Rechtsreferendarin Isa Weber, Witten

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