Veröffentlicht am: 14.02.2013
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Ansprüche wegen Mängeln auch an im Ausland gelegenen Ferienhäusern können vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden
BGH, Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11
Ein Verbraucher kann wegen Mängeln an dem einem Dritten gehörenden Ferienhaus an seinem Wohnsitz klagen. Bei der Beurteilung, ob ein Fall der ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel-I-VO“) gegeben ist, wonach ohne Rücksicht auf den Wohnsitz „für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist“ zuständig sind, oder ob die Klage auch entweder am Wohnsitz des Beklagten oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat erhoben werden kann, ist zunächst entscheidend, ob der Vertragspartner als Reiseveranstalter oder Reisevermittler tätig geworden ist.
Im vorliegenden Fall verklagte ein schweriner Verbraucher seinen dänischen Vertragspartner, der in einem Katalog ein Ferienhaus in Belgien angeboten hatte. Nach seiner Ankunft hatte der Kläger erhebliche Mängel an dem Ferienhaus festgestellt, die trotz mehrmaliger Aufforderung nicht behoben worden sind, weshalb er am Folgetag abreiste und von dem Beklagten Rückzahlung des Mietpreises sowie Erstattung der nutzlosen Aufwendungen für An- und Abreise, Telefonkosten und schließlich Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangte. Der X. Zivilsenat gab ihm – wie sämtliche Vorinstanzen – Recht. Der Beklagte war der Auffassung, dass der Rechtsstreit unmittelbar an einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache anknüpfe und deswegen der Belegenheitsort des Ferienhauses maßgeblich sei. Dies sahen die Gerichte anders: Aus Art. 15 Abs. 1 lit. C, Art. 16 Abs . 1 Brüssel-I-VO ergebe sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln dürfe Art. 22 Nr.1 Brüssel-I-VO nicht weiter ausgelegt werden, als es das Ziel der Vorschrift erfordere, denn sie bewirke „dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes ist [EuGH, Urteil vom 14.Dezember 1977 – C-73/77, Slg. 1977, 2283 = NJW 1978, 1107 Rn. 17)“. Auf Verträge zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden sei Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO darum nicht anwendbar; in dem Rechtsstreit stünden sich eben nicht Eigentümer und Mieter gegenüber. Auch wenn Überlassung und Gebrauch einer Ferienwohnung geschuldet seien, bringe ein derartiger Vertrag regelmäßig weitere Leistungen mit sich. So beispielsweise Auskünfte und Ratschläge oder etwa eine Reiserücktrittsversicherung. Weiter stellte das Gericht heraus, dass keine Anhaltspunkte für eine rein vermittelnde Tätigkeit des Beklagten gegeben seien. Hinsichtlich der Entschädigungsforderungen führte das Gericht zwar aus, dass es sich bei dem auf die Bereitstellung des Ferienhauses gerichteten Vertrag um keinen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB handele, doch sei das Gesetz an dieser Stelle unvollständig, sodass eine entsprechende Anwendung angezeigt sei. Zwar erbringe der Reiseveranstalter keine Gesamtheit von Reiseleistungen, doch sei die Interessenlage der Beteiligten unter allen wesentlichen Gesichtspunkten gleich gelagert: „Ebenso wie der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunterkünften ist der Veranstalter von Pauschalreisen, der eine Gesamtheit von Leistungen erbringt, zwischen Kunden und Leistungsträger geschaltet. Beide erbringen Leistungen in eigener Verantwortung. Für den Kunden macht es keinen Unterschied, ob er bei einem Veranstalter lediglich eine Ferienunterkunft als einzelne Reiseleistung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen bucht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 161-164)“.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist oft schon die Ermittlung des Gerichtsstands problematisch. Um Verzögerungen und zusätzlichen Kosten vorzubeugen ist es sinnvoll, juristischen Rat einzuholen. Wenden Sie sich an <link 14 - internal-link "Öffnet internen Link im aktuellen Fenster">uns</link>.
Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Referendarin Isa Weber, Witten