Veröffentlicht am: 02.04.2013
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Anspruch auf „Fabrikneuheit“ trotz zuvor erklärten Nachbesserungsverlangens beim Neuwagenkauf
BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11
Der Kläger hatte im November 2009 bei einer BMW-Vertragshändlerin, der Beklagten, einen BMW 320d als Neuwagen zum Preis von 39.000 € gekauft. Im Dezember 2009 erfolgte die Lieferung, wobei der Kläger aber die Annahme des Fahrzeugs wegen Schäden an der Lackierung und der Karosserie verweigerte. Er verlangte Mängelbeseitigung. Die vorgenommene Nachbesserung konnte allerdings – wie durch ein Sachverständigengutachten bestätigt – nicht den ordnungsgemäßen Zustand herbeiführen, sodass der Kläger die im Januar 2010 erneut angebotene Übernahme des Fahrzeugs wiederum ablehnte und vom Vertrag zurücktrat. Nach dem Landgericht Bochum und dem Oberlandesgericht Hamm hat nun der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über den Rückzahlungsanspruch des Klägers zu urteilen und dazu zu klären, ob sich ein Käufer noch auf die fehlende Fabrikneuheit eines Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Lackschäden verlangt hat, diese aber nicht einwandfrei gelungen ist. Nach Auffassung des Senats durfte der Kläger „grundsätzlich erwarten, dass ihm ein einem Neuwagen entsprechendes mangelfreies Fahrzeug übergeben würde, der herbeizuführende Nachbesserungserfolg also jedenfalls in technischer Hinsicht den Fahrzeugzustand wiederherstellen würde, wie er werksseitig bei Auslieferung des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand vorgelegen hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger bei seinem Nachbesserungsverlangen auf die ihm zustehende Fabrikneuheit des Fahrzeugs hingewiesen und das Erfordernis einer Makellosigkeit der Lackierung noch einmal eigens hervorgehoben hatte“. Die von der Beklagten ins Feld geführte Unerheblichkeit der Pflichtverletzung, nach der wegen § 323 Abs. 5 BGB das Rücktrittsrecht hätte ausgeschlossen sein können, lehnt der BGH ab. Neben den typischerweise auch optischen Gesichtspunkten, die bei einer Kaufentscheidung eine Rolle spielten, sei die verarbeitungstechnische Makellosigkeit der Karosserie auch in wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung, da Fahrzeuge, die diesen Karosseriestandard nicht oder nicht mehr annähernd aufwiesen „üblicherweise mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt [werden], da sie in der Wertschätzung des Verkehrs nur noch zweite Wahl sind und deshalb allenfalls noch als bereits in Gebrauch genommene Vorführwagen abgesetzt werden können (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07)“.
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Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Referendarin Isa Weber, Witten