Rechtsberatung für Verbraucher und Privatpersonen:

Sozialrecht

Der Begriff „Sozialrecht“ ist bis heute weder gesetz­lich noch in Lehre und Recht­spre­chung ein­deu­tig defi­niert. Das Grundgesetzt spricht in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 vom sozia­len Rechts­staat, ohne den Begriff an die­ser oder ande­rer Stelle näher aus­zu­fül­len. Immer­hin steht fest, dass zu den Min­dest­an­for­de­run­gen an den Sozi­al­staat die Siche­rung eines men­schen­wür­di­gen Daseins auf dem Niveau des sozio­kul­tu­rel­len Exis­tenz­mi­ni­mums gehört. Der Begriff „Sozialrecht“ reicht aber wei­ter und lässt sich dahin aus­fül­len, dass das Sozialrecht sich mit öffent­lich-recht­li­chen Leis­tun­gen befasst, „die aus­schließ­lich zur Ver­bes­se­rung und Siche­rung des Lebens­stan­dards und der gesell­schaft­li­chen Stel­lung ein­zel­ner Men­schen gewährt wer­den.“

Bereits das zeigt, welche Bedeutung dieses Rechtsgebiet für die einzelnen Menschen hat und haben soll.

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