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Sozialrecht
Der Begriff „Sozialrecht“ ist bis heute weder gesetzlich noch in Lehre und Rechtsprechung eindeutig definiert. Das Grundgesetzt spricht in Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 vom sozialen Rechtsstaat, ohne den Begriff an dieser oder anderer Stelle näher auszufüllen. Immerhin steht fest, dass zu den Mindestanforderungen an den Sozialstaat die Sicherung eines menschenwürdigen Daseins auf dem Niveau des soziokulturellen Existenzminimums gehört. Der Begriff „Sozialrecht“ reicht aber weiter und lässt sich dahin ausfüllen, dass das Sozialrecht sich mit öffentlich-rechtlichen Leistungen befasst, „die ausschließlich zur Verbesserung und Sicherung des Lebensstandards und der gesellschaftlichen Stellung einzelner Menschen gewährt werden.“
Bereits das zeigt, welche Bedeutung dieses Rechtsgebiet für die einzelnen Menschen hat und haben soll.
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