Veröffentlichung in der Falldatenbank: 26.09.2018

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OLG Hamm: Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

§ 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB und § 492 Abs. 2 BGB mit den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - hier: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung

  • Beginn der Widerrufsfrist; Angabe von Beispielen für Pflichtangaben; zulässige Klageanträge

 

OLG Hamm I-19 U 19/18 (vorhergehend LG Bochum I-1 O 199/17)

Anmerkungen

Rechtsanwalt Dieter Schmitz

Sachverhalt

Der Kläger macht Ansprüche nach dem Widerruf eines Verbraucher-Immobiliendarlehensvertrags geltend. Er schloss mit der Bank am 02.02.2011 einen Darlehensvertrag. Das Darlehen war durch Grundschuld gesichert. Der Vertragsschluss, dem ein persönliches Beratungsgespräch voranging, erfolgte in der Weise, dass die Bank dem Kläger das von ihr unterzeichnete Darlehensangebot in zweifacher Ausfertigung übersandte. Der Kläger unterzeichnete eines der beiden Exemplare und sandte es an die Bank zurück. Das andere Exemplar behielt er bei sich, ohne es selbst zu unterzeichnen. Mit Schreiben vom 31.03.2017 erklärte der Kläger den Widerruf. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentliche ausgeführt, die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation sei in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BGH vom 22.11.2018, Az. XI ZR 434/15 ordnungsgemäß. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Widerrufsfrist habe bei Vertragsschluss nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsinformation in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß sei. Die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben sei nicht verständlich. Er habe nicht alle Pflichtangaben im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB erhalten. Die Vertragslaufzeit sei im Vertrag nicht richtig angegeben. Es liege eine unechte Abschnittsfinanzierung vor. Die Anzahl der Raten sei fehlerhaft berechnet, die Aufteilung für Zinsen und Tilgung nicht deutlich. Nach Vertragsabschluss habe er nicht noch einmal eine Vertragsurkunde erhalten.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts in vollem Umfang bestätigt, das gilt sowohl für die in I. Instanz vorgetragenen Beanstandungen durch den Kläger als auch die in II. Instanz nachgeschobenen Beanstandungen, außerdem hat sich das Oberlandesgericht mit einer Vielzahl von Klageanträgen beschäftigt, die auch noch in der mündlichen Verhandlung umgestellt wurden und die überwiegend unzulässig waren. Im Ergebnis war die Klage aber vor allem auch deshalb unbegründet, weil die Widerrufsfrist abgelaufen war. Dazu hat das Oberlandesgericht in vorbildlicher Weise alle Beanstandungen des Klägers im Einzelnen beantwortet und als unberechtigt erkannt.

Praxishinweis

Die durch Verbraucheranwälte in geradezu sintflutartiger Weise vorgetragenen Beanstandungen gegen Verbraucherdarlehensverträge sind von der Rechtsprechung mittlerweile kanalisiert. Das Oberlandesgericht konnte zu praktisch allen Beanstandungen auf bereits ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs verweisen und hat auch deshalb die Revision nicht zugelassen.


Wenn Sie Fragen haben zu oben geschilderter Entscheidung oder Beratung in einer solchen rechtlichen Angelegenheit wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. 

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz aus Witten


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