Veröffentlichung in der Falldatenbank: 20.08.2018

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OLG Hamm: Darlehenswiderruf verspätet

§§ 346 Abs. 1, 492 Abs. 2 und 6 BGB

  1. Ziffer 26 der AGB der Bank, mit dem § 193 BGB abbedungen ist, macht die Widerrufsbelehrung, die ansonsten den gesetzlichen Anforderungen genügt, nicht undeutlich.

 

OLG Hamm, Urteil vom 17.07.2018 – I-19 U 266/17 – nicht veröffentlicht (I. Instanz: LG Bochum, Urteil vom 16.11.2017 – I-1 O 112/17 – nicht veröffentlicht)

Anmerkungen

Rechtsanwalt Dieter Schmitz

Sachverhalt

Die Kläger machen Ansprüche nach einem mit Schreiben vom 08.11.2016 erklärten Widerruf eines am 22./28.02.2011 abgeschlossenen, durch Grundschuld gesicherten Verbraucherdarlehensvertrages geltend, den sie zum 30.08.2017 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 47.791,48 € zurückgeführt hatten. Das Darlehen diente der Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie. Die Kläger beriefen sich in der I. und ergänzend in der II. Instanz auf eine Vielzahl von Umständen, wonach die Widerrufsinformation nicht ordnungsgemäß gewesen sei: Die Widerrufsinformation widerspreche dem Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei einseitig. Die Bank habe über ihre möglichen Erstattungsansprüche für Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen belehrt, obwohl sie solche Aufwendungen nicht hatte. Schließlich habe die Bank nach Ziffer 26 ihrer AGB die gesetzliche Bestimmung des § 193 BGB abbedungen, so dass ein Fristende entgegen § 193 BGB auch auf einen Sonntag fallen könne. Auch über die Kündigungsmöglichkeiten seien sie nicht hinreichend und richtig informiert worden, nachdem die Kündigungsrechte nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank niedergelegt seien. Das Landgericht hat in I. Instanz die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Das OLG Hamm hat die Auffassung des Landgerichts in jeder Hinsicht getragen, insbesondere hat sich das OLG Hamm gegen eine vergleichbare Entscheidung des LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2017 – 10 O 143/17 – gestellt. Die Entscheidung des OLG Hamm fasst in lesenswerter Weise die aktuellen Streitpunkte zusammen und bestätigt die Tendenz der Rechtsprechung, die Anforderungen an die Widerrufsbelehrungen nicht mehr zu überspannen.

Praxishinweis

Auch wenn seit vielen Jahren über den Darlehenswiderruf gestritten wird, lösen sich viele Fragen auf und nur anhand des jeweiligen Einzelfalls. Sowohl für den Verbraucher als auch für die Bank ist es deshalb geboten, sich eines fachkundigen Spezialisten zu bedienen, der alle Feinheiten der aktuellen Rechtsprechung und ihrer Entwicklung jeweils kennt, um sie für den aktuellen Fall anwenden und fruchtbar machen zu können. Geschieht das, hat die Bank gute Möglichkeiten, unberechtigte Widerrufserklärungen abzuwehren und damit wirtschaftlichen Schaden vom Institut abzuwenden.


Wenn Sie Fragen haben zu oben geschilderter Entscheidung oder Beratung in einer solchen rechtlichen Angelegenheit wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. 

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz aus Witten


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