Veröffentlichung in der Falldatenbank: 07.06.2018

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Oberlandesgericht Oldenburg: Auseinandersetzung einer GbR

§ 738 BGB

  1. Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, ist die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät. Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, ist damit der Geschäftswert abgegolten. Eine weitergehende Abfindung kann grundsätzlich nicht beansprucht werden und bedarf einer entsprechenden Vereinbarung.

 

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.01.2018 – 2 U 99/17 – nicht rechtskräftig, n.V.

Anmerkungen

Rechtsanwalt Dieter Schmitz

Sachverhalt

Kläger und Beklagte hatten sich zur gemeinsamen Berufsausübung in einer GbR zusammen geschlossen, sie sind sämtliche Rechtsanwälte. Die Kläger hatten die GbR im Streit auf eigenen Wunsch verlassen. Anschließend haben die Kläger und die verbliebene GbR ihren Beruf weiterhin in derselben Stadt ausgeübt, nunmehr in Wettbewerb zueinander. Die Kläger verlangen im Rahmen einer Stufenklage die Aufstellung einer Auseinandersetzungs- und Abfindungsbilanz und anschließend die Zahlung der sich daraus ergebenden Beträge. Diese müsse auch den Geschäftswert („Goodwill“) umfassen. In I. Instanz waren die Kläger in vollem Umfang erfolgreich.

Entscheidung

Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oberlandesgericht Oldenburg für die aufzustellende Bilanz einschränkende Regeln aufgestellt und insbesondere entschieden, dass der Goodwill nicht auszugleichen sei. Durch den anschließenden Wettbewerb sei der immaterielle Wert mit der ständigen Rechtsprechung des BGH bereits ausgeglichen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – II ZR 74/14 –, juris).

Praxishinweis

Gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen sind schwierig und komplex, sowohl was den Sachverhalt betrifft, als auch was die Rechtslage angeht. Wünschenswert wären im Streitfall qualifizierte vertraglichen Vereinbarungen gewesen. Dafür und für den Streit ist unbedingt eine besonders kompetente anwaltliche Beratung nötig.


Wenn Sie Fragen haben zu oben geschilderter Entscheidung oder Beratung in einer solchen rechtlichen Angelegenheit wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. 

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz aus Witten


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