Veröffentlichung in der Falldatenbank: 15.05.2018

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Landgericht Lübeck: Zug-um-Zug-Verurteilung bei Zurückbehaltungsrecht des Vorleistungspflichtigen

§ 298 BGB

  1. Der Vorleistungspflichte bleibt auch in Ansehung eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts in Annahmeverzug.

 

Landgericht Lübeck, Urteil vom 16.01.2018 – 3 O 98/17 – rechtskräftig, n.V.

Anmerkungen

Rechtsanwalt Dieter Schmitz

Sachverhalt

Die klagende Bank nimmt den beklagten Darlehensschuldner auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens in Anspruch. Für das Darlehen hatte der Beklagte der Klägerin eine Maschine zur Sicherheit übereignet. Diese konnte noch nicht verwertet werden. Die Bank klagt dennoch bereit jetzt, ohne die Verwertung des Sicherungsgutes abzuwarten. Der Beklagte erklärte, grundsätzlich zu Zahlung bereit zu sein, jedoch nur Zug-um-Zug gegen vorherige Freigabe der Sicherheit.

Entscheidung

Das Landgericht hat den Beklagten trotz seines Einwandes gemäß den Klageanträgen verurteilt und dabei ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte in Bezug auf das Sicherungsgut in Annahmeverzug sei. Der Annahmeverzug ergäbe sich daraus, dass der Beklagte mit der Rückzahlung des Darlehens vorleistungspflichtig sei, § 298 BGB. Erfülle er diese Vorleistungspflicht nicht, sei er auch mit der Entgegennahme des Sicherungsgutes in Verzug, sog. Annahmeverzug.

Praxishinweis

Die Feststellung des Annahmeverzugs im Tenor des Urteils ist dabei für die Zwangsvollstreckung von größter Bedeutung, § 726 Abs. 2 ZPO. Mit diesem Inhalt des Tenors des Urteils kann die vollstreckende Bank den Beweis erbringen, dass der Beklagten in Verzug der Annahme ist. Sie kann auf dieser Grundlage ihren Zahlungsanspruch ungehindert vollstrecken und muss das Sicherungsgut erst nach vollständiger Beitreibung ihrer Forderung freigeben. Für den umgekehrten Fall – der Sicherungsgeber möchte die Freigabe seiner Sicherheit erreichen und bietet Zahlung an – gilt: BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 170/16 -.


Wenn Sie Fragen haben zu oben geschilderter Entscheidung oder Beratung in einer solchen rechtlichen Angelegenheit wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. 

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz aus Witten


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