Veröffentlichung in der Falldatenbank: 17.05.2018

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Landgericht Duisburg: Keine Übernahme des Rechtsstreits durch die Kammer

§ 348a ZPO

  1. Übernahme des Rechtsstreits durch die Kammer nach erfolgter Verweisung an den Einzelrichter nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände

 

Landgericht Lübeck, Urteil vom 16.01.2018 – 3 O 98/17 – rechtskräftig, n.V.

Anmerkungen

Rechtsanwalt Dieter Schmitz

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch. Der Beklagte soll als Bauherr der Nachbarbebauung für Schäden am Gebäude der Kläger verantwortlich sein, namentlich für Risse, Absackungen und Feuchtigkeitsschäden. Dazu beruft er sich auf ein vorprozessual von ihm eingeholtes Parteigutachten und auf Zeugenbeweis für die Geschehensabläufe. Der Beklagte erklärt, dass er nicht verantwortlich sei, er beruft sich ebenfalls auf Zeugen, tritt dem Parteigutachten des Klägers entgegen und beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht. Der Beklagte hat ferner seinem Architekten und der Unternehmern den Streit verkündet, die für ihn an seinem Bauvorhaben Ausschachtungs-, Abstützungs- und Rohbauarbeiten ausgeführt haben. Diese sind dem Rechtsstreit sämtlich beigetreten. Sie haben sich den Anträgen des Beklagten auf Klageabweisung angeschlossen. Sie unterstützen auch die Beweisanträge des Beklagten. Der Rechtsstreit wurde zunächst vor der Kammer verhandelt. Nach erfolgter mündlicher Verhandlung hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Keiner der Parteien oder der Streithelfer hat widersprochen. Nach Übernahme der Rechtsstreits durch die Einzelrichterin hat diese Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, dazu hat sie vorbereitend Zeugen geladen und einen Sachverständigen bestellt. Sodann hat ist sie in die Beweisaufnahme eingetreten. Sie hat bei Anwesenheit des Sachverständigen den ersten Zeugen, einen Nachbarn, der die Bauarbeiten beobachtet hat, vernommen. Die Verhandlung und die Beweisaufnahme verliefen höchst streitig und in Teilen nahezu chaotisch. Die Parteivertreter und die Vertreter der Streithelfer haben über alles und jedes heftig gestritten, sind sich ins Wort gefallen, haben dem Sachverständigen in Frage gestellt und vieles mehr. Die Einzelrichterin schien in weiten Teilen überfordert. Auch kurze Unterbrechungen der Sitzung konnten nicht zur Beruhigung beitragen. Die Parteivertreter haben daraufhin beantragt, die Sache an die Kammer zurück zu übertragen.

Entscheidung

Die Kammer hat die Rückübertragung abgelehnt. Gemäß § 348a Abs. 2 Satz 2 ZPO übernehme die Kammer den Rechtsstreit nach einer einmal stattgehabten Verweisung auf den Einzelrichter nur dann, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nach dem Übertragungsbeschluss besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben. Eine Änderung sei aber nicht festzustellen. Damit scheide eine Rückübertragung aus.

Praxishinweis

Die Parteien sind gut beraten, selbst zu prüfen, ob sie mit einer Übertragung auf den Einzelrichter einverstanden sind oder nicht und insbesondere dann, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder erkennbar aufweisen wird, einer Übertragung zu widersprechen. Nicht immer sind Einzelrichter dazu in der Lage, einen so komplexen und umfangreichen Rechtsstreit wie vorliegend energisch und zielstrebig zu führen. Dann wäre eine Verhandlung unter der Führung erfahrenem Vorsitz vor der gesamten Kammer hilfreich.


Wenn Sie Fragen haben zu oben geschilderter Entscheidung oder Beratung in einer solchen rechtlichen Angelegenheit wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. 

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz aus Witten


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