Veröffentlichung in der Falldatenbank: 14.02.2013

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Landgericht Bochum: Finanzielle Unterstützung eines gemeinnützigen Sportvereins: Darlehen oder Sponsoring?

§§ 488 Abs. 1 S. 2, 677, 683, 670, 812 Abs. 1 S. 1 BGB

Sind Zahlungen an einen Verein ohne ausdrücklichen Darlehensvertrag bzw. anderen Rechtsgrund erfolgt, ist im Zweifel von einem Sponsoring auszugehen, was eine Rückzahlungsverpflichtung ausschließt.

Landgericht Bochum, Urteil vom 25.10.2010 – I-6 O 186/10 (SNH: 748/08)

Anmerkungen
Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Rechtsreferendarin Isa Weber, Witten

Sachverhalt
Das Landgericht Bochum entscheidet über das Bestehen eines Rückzahlungs-, Aufwendungsersatz- oder Erstattungsanspruchs. Der Kläger war Leiter der ‚Abteilung Fußball‘ des Beklagten – einem gemeinnützigen Sportverein. Ende 2007 drohte aufgrund von finanziellen Problemen – insbesondere durch Ausbleiben von Sponsorengeldern - der Abstieg der 1. Fußballmannschaft aus der Verbandsliga in die Kreisliga A; die Bezahlung der Spieler war nicht mehr gesichert und ein 3-maliges Nichtantreten dieser hätte gemäß dem Reglement zum vorzeitigen Abstieg geführt. Die Satzung des Vereins enthält unter anderen folgenden Passus: „Der Verein gliedert sich in Abteilungen. […] Finanzielle Verpflichtungen über 1100€ und der Abschluss von Verträgen sind von den Abteilungen dem geschäftsführenden Vorstand vorab zur Kenntnis und Genehmigung zu geben.“ (§9). Der Kläger stellte zunächst 6.000€ aus seinem Privatvermögen zur Verfügung, um offene Zahlungen an die Spieler zu ermöglichen. Auch Anfang 2008 leistete er weitere Finanzmittel in Höhe von über 30.000€, von denen er einen großen Teil selber über ein Bankdarlehen finanzierte. Sein später durch die Finanzreferentin dem Hauptvorstand zugeleiteter Darlehensvertrag wurde indes nicht unterschrieben. Nach erneuten finanziellen Problemen entschied sich der Hauptvorstand nach dem ersten Spiel der 1. Mannschaft in der Saison 2008/2009 für eine Abmeldung dieser aus der Verbandsliga. Die Parteien streiten sich über die Einordnung der finanziellen Unterstützung. Der Kläger meint, es habe sich dabei um Darlehen gehandelt, die mit der Finanzreferentin der (unselbständigen) Fußballabteilung abgesprochen worden seien. Sofern sich dieses in Ermangelung eines Vertrages nicht nachweisen lasse, sei er im Sinne einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) für den Verein tätig geworden, weshalb er Aufwendungsersatz verlangen könne. Dem Verein seien weitergehende Schäden erspart geblieben (Rückforderungen durch Werbepartner und Sponsoren, Verbandsstrafen). Jedenfalls stünde ihm ein Erstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der Beklagte bestritt die Zahlung der Beträge und die Kenntnis des Vorstandes von diesen. Eine Überziehung des Girokontos und Annahmen privater Darlehen seien durch den geschäftsführenden Hauptvorstand unstreitig bereits am 21.05.2007 verboten, ein Verbleib der 1.Mannschaft in der Verbandsliga von der Beschaffung zusätzlicher Sponsorengelder durch engagierte Mitglieder der Fußballabteilung abhängig gemacht worden. Wenn durch den Kläger Zahlungen vorgenommen sein sollten, wären diese als Sponsoring-Leistung zu klassifizieren, weshalb eine irgendwie geartete Rückzahlungsverpflichtung durch den Beklagten nicht begründet worden sein kann.

Entscheidung
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum sieht das genauso und weist die Klage als unbegründet ab. Auch wenn unterstellt werde, dass der Kläger seine Hingaben der Finanzreferentin gegenüber als Darlehen deklariert hat, steht § 9 der Vereinssatzung der Wirksamkeit dieser Darlehensvereinbarung für den Verein entgegen. 

Auch quasi-vertraglich besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Eine GoA setzt voraus, dass das Tätigwerden des Geschäftsführers im Interesse des Geschäftsherrn erfolgt ist und dessen tatsächlichem oder mutmaßlichem Willen entsprach. Die Kammer führt hierzu aus: „Die behauptete Geschäftsbesorgung im Sinne der Zurverfügungstellung der Beträge hätte ggf. dann im Interesse des Beklagten liegen und seinem mutmaßlichen Willen entsprechen können, wenn man unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände und aller Vor- und Nachteile davon ausgehen muss, dass durch das behauptete Handeln des Klägers dem beklagten Verein ein größerer Schaden selbst unter Berücksichtigung einer durch das Handeln begründeten Rückzahlungspflicht erspart geblieben ist bzw. er mehr Vorteile als Nachteile erhalten hat, als wenn der Kläger gerade nicht tätig geworden wäre.“ Soweit der Kläger das etwaige Nichtantreten von Spielern aufgrund des Ausbleibens ihrer Vergütung durch seine Zahlungen präventierte und nach seinem Vortrag dadurch mögliche Verbandsstrafen abwenden konnte, ist dies nicht als Vorteil einzustufen. Zum einen ist der Vortrag nach Auffassung des Gerichts hier nicht stichhaltig genug, zum anderen hat das Verhalten des Vereins in der Saison 2008/2009 gezeigt, dass etwaige Verbandsstrafen diesen nicht von einem Rückzug der 1. Mannschaft in der laufenden Saison abhält. Das Gleiche gilt auch für das Abwenden möglicher Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber Sponsoren und Werbern. Dass das Handeln zudem nicht im Interesse des Vereins gewesen sein kann, ergibt sich – wie das Landgericht zutreffend feststellt – aus dem bereits im Mai 2007 durch den Hauptvorstand erfolgten Verbot von Darlehensannahmen und Kontoüberziehungen. 

Die Kammer schließt das Vorliegen eines Aufwendungsersatzanspruchs aus GoA auch deswegen aus, weil „die Vertretungsregelungen und die Entscheidungskompetenz des Hauptvorstandes umgangen [würden], gerade in solchen schwierigen finanziellen Situationen für den Verein alternative Lösungsmöglichkeiten und Lösungen zu finden.“ 

Letztlich ist auch der Erstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht gegeben. Dazu hätte „im Zeitpunkt der Zahlung ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont hinreichend klar [gewesen sein müssen], dass es sich bei den übergebenen Beträgen tatsächlich um ausgleichspflichtige Zahlungen gehandelt hätte“. Am Ende würde der Anspruch aber auch bei Überwindung dieser Hürde an § 814 BGB scheitern, wonach bei Kenntnis der Nichtschuld – und bei aufgedrängter Bereicherung (vgl. OLG Koblenz NJW 2008, 1679 ff.) - eine Rückforderungsmöglichkeit entfällt.

Praxishinweis
So ehrbar die Motive des Klägers gewesen sein mögen; vermutlich hat er ‚seinem‘ Verein mit den nicht abgestimmten Zahlungen am Ende mehr geschadet, als geholfen. Und auch er selbst dürfte mit einem schalen Beigeschmack zurückbleiben. Dabei hätte eine frühzeitige Information über die finanzielle Schieflage zwar vielleicht bereits eine Saison eher den Abstieg bedeutet, letztlich aber einen Rechtsstreit und mehrere Zehntausend Euro Darlehensschulden vermieden. Juristisch zeigt die Entscheidung des Landgerichts, das hier mit großem Sachverstand die Belange des gemeinnützigen Fußballvereins nachvollzog, nichts Unbekanntes; einen Vertrag beweist am besten eine Unterschrift. Wird diese nicht erteilt und erfolgt dennoch die angebotene Leistung, bedeutet das gerade nicht, dass ein Vertrag über Umwege zustande gekommen ist, es bedarf zusätzlichen Beweises, dass die Parteien sich einig geworden sind. Hinsichtlich der GoA wurde noch einmal deutlich aufgezeigt, dass diese nicht den Zweck hat, den eigentlich mit der Entscheidung betrauten ‚Geschäftsherrn‘ von dieser auszunehmen. Insbesondere im vorliegenden Fall, in dem diesem die Entscheidung durch rechtzeitige Information hätte belassen werden könne, ist eigenmächtiges Handeln auch mit eigenem Risiko verbunden. Zur selben Problematik erging bereits im Jahr 1989 eine Entscheidung des OLG Köln; in diesem Fall klagte ein Bauingenieur, der für einen Sportverein, in dem er Mitglied war, Architektenleistungen erbracht hatte (OLH Köln, Urteil vom 18.10.1989 – 2 U 30/89 – OLGZ 1990, 233)). Auch hier wurde zugunsten des Vereins entschieden, dass es sich für den Kläger um die unentgeltliche Wahrnehmung seines Vereinsamtes gehandelt habe und nicht um einen Werkvertrag. Eine stillschweigende Vereinbarung einer Vergütung, wie in § 632 Abs. 1 BGB vorgesehen, hätte einen Werkvertrag vorausgesetzt, der nicht bewiesen werden konnte.

Praxishinweis
So ehrbar die Motive des Klägers gewesen sein mögen; vermutlich hat er ‚seinem‘ Verein mit den nicht abgestimmten Zahlungen am Ende mehr geschadet, als geholfen. Und auch er selbst dürfte mit einem schalen Beigeschmack zurückbleiben. Dabei hätte eine frühzeitige Information über die finanzielle Schieflage zwar vielleicht bereits eine Saison eher den Abstieg bedeutet, letztlich aber einen Rechtsstreit und mehrere Zehntausend Euro Darlehensschulden vermieden. Juristisch zeigt die Entscheidung des Landgerichts, das hier mit großem Sachverstand die Belange des gemeinnützigen Fußballvereins nachvollzog, nichts Unbekanntes; einen Vertrag beweist am besten eine Unterschrift. Wird diese nicht erteilt und erfolgt dennoch die angebotene Leistung, bedeutet das gerade nicht, dass ein Vertrag über Umwege zustande gekommen ist, es bedarf zusätzlichen Beweises, dass die Parteien sich einig geworden sind. Hinsichtlich der GoA wurde noch einmal deutlich aufgezeigt, dass diese nicht den Zweck hat, den eigentlich mit der Entscheidung betrauten ‚Geschäftsherrn‘ von dieser auszunehmen. Insbesondere im vorliegenden Fall, in dem diesem die Entscheidung durch rechtzeitige Information hätte belassen werden könne, ist eigenmächtiges Handeln auch mit eigenem Risiko verbunden. Zur selben Problematik erging bereits im Jahr 1989 eine Entscheidung des OLG Köln; in diesem Fall klagte ein Bauingenieur, der für einen Sportverein, in dem er Mitglied war, Architektenleistungen erbracht hatte (OLH Köln, Urteil vom 18.10.1989 – 2 U 30/89 – OLGZ 1990, 233)). Auch hier wurde zugunsten des Vereins entschieden, dass es sich für den Kläger um die unentgeltliche Wahrnehmung seines Vereinsamtes gehandelt habe und nicht um einen Werkvertrag. Eine stillschweigende Vereinbarung einer Vergütung, wie in § 632 Abs. 1 BGB vorgesehen, hätte einen Werkvertrag vorausgesetzt, der nicht bewiesen werden konnte.

Wenn Sie Fragen zu der erwirkten Entscheidung haben, wenden Sie sich an uns! Wir beraten Sie gern,

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz

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