Veröffentlichung in der Falldatenbank: 24.04.2018

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Amtsgericht Witten: Ermittlung des Abfindungsguthabens bei Ausscheiden des stillen Gesellschafters

§ 235 HGB i.V.m. den Satzungsregelungen der Gesellschaft

  1. Sieht der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des stillen Gesellschafters die Ermittlung des Abfindungsguthabens durch einen Wirtschaftsprüfer vor, genügt eine Ermittlung durch den Inhaber des Handelsgeschäfts mit einem bestätigenden Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers nicht.

 

Amtsgericht Witten, Urteil vom 24.03.2018 – 2 C 288/16 – rechtskräftig, n.V.

Anmerkungen

Rechtsanwalt Dieter Schmitz

Sachverhalt

Der Beklagte beteiligte sich an der atypisch stillen Gesellschaft der Klägerin in Form einer sogenannten Classic-Beteiligung. Der Beklagte leistete eine Einlage in Höhe von 10.000,00 DM. In § 13 lit. g der Satzung ist Folgendes geregelt: „Die Ermittlung des Abfindungsguthabens erfolgt durch einen seitens der [X AG] zu bestellenden Wirtschaftsprüfer.“ Der Beklagte kündigte zum 31.12.2013 die Beteiligung. Die [X AG] ermittelte das Abfindungsguthaben und ließ diese Ermittlung durch einen Wirtschaftsprüfer durch einen „Prüfvermerk über die Ermittlung des Abfindungsguthabens der atypisch stillen Gesellschafter, die ihre Beteiligung zum 31.12.2013 gekündigt haben“ bestätigen. Die Klägerin behauptet, daraus ergebe sich ein Negativsaldo von ./. 3.883,56 € und nimmt den Beklagten auf Zahlung in Anspruch. Der Beklagte wendet ein, der „Prüfvermerk“ sei keine „Ermittlung des Abfindungsguthabens“ im Sinne der Satzung der Gesellschaft.

Entscheidung

Durch Urteil vom 24.03.2017 hat das Amtsgericht Witten die Klage abgewiesen. Es folgte der Argumentation des Beklagten. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Satzungsbestimmung. Entsprechendes folge auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Ermittlung durch einen Wirtschaftsprüfer soll den stets denkbaren Streit zwischen der Geschäftsherrin und dem Anleger möglichst effektiv vermeiden. Deshalb muss die Befassung des hinzugezogenen Wirtschaftsprüfers als sachkundige Vertrauensperson möglichst weit reichen und muss er die notwendige Berechnung nach Möglichkeit selbst vornehmen.

Praxishinweis

Die Klägerin hat mit großer Energie darum gestritten, ihre Rechtsauffassung durchzusetzen, dass der von ihr eingeholte „Prüfvermerk“ der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft genüge. Sie hat dazu eine Reihe von verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen angeführt, in denen sie jeweils siegreich blieb und hat zunächst auch gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten Berufung eingelegt. Die zuständige Berufungskammer bei dem Landgericht Bochum – I-10 S 9/17 – hat in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2017 zu erkennen gegeben, dass es die Auffassung des Amtsgerichts Witten teile. Dabei hat das Landgericht Bochum besonders auf das inhaltlich gleiche Urteil des OLG Köln vom 15.02.2017 – 18 U 112/16 -, in: www.justiz.nrw.de verwiesen. Daraufhin hat die Klägerin die Berufung zurück genommen.


Wenn Sie Fragen haben zu oben geschilderter Entscheidung oder Beratung in einer solchen rechtlichen Angelegenheit wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. 

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz aus Witten


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