Veröffentlichung in der Falldatenbank: 10.04.2018

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Oberlandesgericht Oldenburg: Auseinandersetzung einer GbR

§ 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG

  1. Wenn nach erfolgter Teilungsversteigerung übereinstimmende Erklärungen der Berechtigten des Erlösüberschusses nicht vorliegen, kommt eine Auszahlung nicht in Betracht, der Erlösüberschuss ist zu Gunsten der Berechtigten zu hinterlegen.

 

Amtsgericht Strausberg – Vollstreckungsgericht – Beschluss vom 03.01.2018 – 3 K 182/16 – rechtskräftig, n.V.

Anmerkungen

Rechtsanwalt Dieter Schmitz

Sachverhalt

Antragsteller und Antragsgegnerin sind in verschachtelter Erbengemeinschaft und außerdem als unmittelbare Bruchteilseigentümer im Grundbuch eingetragen. Beide können sich über die Auseinandersetzung der verschachtelten Erbengemeinschaften und der Ansprüche aus dem Eigentum nicht einigen. Deshalb hat der Antragsteller die Teilungsversteigerung nach §§ 172 ff. ZVG beantragt. Nach durchgeführter Teilungsversteigerung hat das Amtsgericht Strausberg den Teilungsplan ausgeführt. Auf die bisherigen Eigentümer entfiel ein Erlösüberschuss in Höhe von 60.271,60 €. Die Antragsgegnerin erklärte, einer Aufteilung des Versteigerungserlöses nach der Beteiligungsquote der bisherigen Miteigentümer oder nach einem anderen Verteilungsschlüssel nicht zuzustimmen.

Entscheidung

Das Gericht hat festgestellt, dass übereinstimmende Erklärungen der Berechtigten des Erlösüberschusses gemäß § 117 Abs. 2 ZVG nicht vorliegen. Eine Auszahlung an diese kommt daher nicht in Betracht, auch nicht, soweit die Berechtigten bereits als Miteigentümer eingetragen sind. Deshalb hat das Gericht gemäß § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG den auf die bisherigen Eigentümer entfallenden Erlösanteil unverteilt zu Gunsten der vorstehend genannten Berechtigten angeordnet und bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt.

Praxishinweis

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sowie die Auseinandersetzung von Bruchteilsgemeinschaften ist in der Regel schwierig und langwierig. Nach der durchgeführten Teilungsversteigerung folgt der Streit, wie der Erlösüberschuss auf die Eigentümer zu verteilen ist. Geben die bisherigen Eigentümer keine übereinstimmende Erklärung gegenüber dem Vollstreckungsgericht ab, ist dieser Erlös ungeteilt zu hinterlegen. Anschließend müssen die bisherigen Eigentümer im Rahmen eines streitigen Gerichtsverfahrens die Aufteilung des Erlöses herbei führen. Falls – wie vorliegend – ineinander verschachtelte Erbengemeinschaften neben Bruchteilseigentümern eingetragen sind, ist für das Streitverfahren auch auf die Zuständigkeit des Streitgerichts zu achten, weil sich ausschließliche Zuständigkeiten ergeben können. Nicht immer kann der Streit dann vor einem einzigen Streitgericht ausgetragen werden.


Wenn Sie Fragen haben zu oben geschilderter Entscheidung oder Beratung in einer solchen rechtlichen Angelegenheit wünschen, wenden Sie sich gerne an uns.

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz aus Witten


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