Veröffentlichung in der Falldatenbank: 05.03.2013

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Amtsgericht Mönchengladbach: Erstattung von Bearbeitungsgebühren und daraus gezogener Nutzungen beim Verbraucherdarlehensvertrag

§§ 488, 491, 812, 818 BGB, §§ 276, 331 ZPO

Die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in einem Darlehensvertrag zwischen Bank und Verbraucher durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist rechtswidrig. Bei dem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sind auch die aus der Gebühr gezogenen Nutzungen zu erstatten.

AG Mönchengladbach, Versäumnisurteil vom 08.02.2013 – 35 C 526/12; (SNH 659/12)

Anmerkungen

Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Rechtsreferendarin Isa Weber, Witten

Sachverhalt

Das Amtsgericht Mönchengladbach setzte sich im schriftlichen Vorverfahren mit der Klage eines Verbrauchers auseinander, der im Jahr 2007 in einem Wittener Autohaus ein Fahrzeug erworben hatte. Durch Vermittlung des Autohauses finanzierte er das Fahrzeug durch ein Darlehen bei der Santander Consumer Bank AG – der Beklagten. Als Sicherungsgeber wurde sein Bruder als weiterer Darlehensnehmer in den Vertrag aufgenommen. Vereinbart waren 60 monatliche Raten à 359€, wobei die letzte Rate am 01.10.2012 fällig werden sollte. Unter Punkt III des Darlehensvertrags fand sich in der Darlehensberechnung auch die Position „Bearbeitungsgebühr“ welche mit 3,50% - mithin 666,30€ angegeben war. Außerdem enthielt der Darlehensvertrag ein Abtretungsverbot. Im September 2012 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Erstattung der von ihm gezahlten Bearbeitungsgebühr auf. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist beauftragte er einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, welcher - nach Verstreichen einer weiteren Frist - Klage zum zuständigen Amtsgericht am Sitz der Beklagten erhob. Der Kläger machte über einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 666,30€ hinaus auch einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen geltend und zeigte an, dass sein Bruder als weiterer Darlehensnehmer seine Ansprüche an ihn abgetreten hatte.

Entscheidung

Das Gericht ordnete das schriftliche Vorverfahren an. Auf Seiten der Beklagten erfolgte nur eine Mitteilung über die Bestellung zu Prozessbevollmächtigten durch deren Rechtsbeistände, dagegen keine Verteidigungsanzeige, sodass das Amtsgericht Mönchengladbach ein echtes Versäumnisurteil erließ. In diesem sprach es dem Kläger die volle Klagesumme, also sowohl die Rückzahlung von 666,30€ als auch die Herausgabe von daraus gezogenen Nutzungen in Höhe von 31,91€ zu; ferner schuldet die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2012 sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,30€. Mangels Einspruch gegen das ergangene Versäumnisurteil wurde die Entscheidung mit Ablauf von zwei Wochen rechtskräftig.

Praxishinweis

Zwar hat sich das Gericht nicht nach außen erkennbar - etwa durch die Abfassung von Entscheidungsgründen – mit dem in Rede stehenden Anspruch auseinandergesetzt, doch ist mit der vollumfänglichen Zuerkennung des geltend gemachten Betrages klar, dass zumindest die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens gegeben ist, also die grundsätzliche Möglichkeit besteht, durch Berufung auf die Unzulässigkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts bereits gezahlte Beträge unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzufordern. Dass überdies auch die aus der Bearbeitungsgebühr gezogenen Nutzungen als ungerechtfertigte Bereicherung zurück zu gewähren sind, ist den meisten Verbrauchern nicht klar, obwohl § 818 I BGB hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage schafft. In der besprochenen Klage wurde zur Berechnung der herauszugebenen Nutzungen davon ausgegangen, dass der vertraglich vereinbarte Zinssatz aus dem Darlehensvertrag – 0,157 % monatlich – auch Grundlage für weitere durch die Beklagte geschlossene Kredit- und Darlehensverträge geworden ist, die dann einen abschöpfbaren Zinsertrag erzielten. Diese Erträge wurden für den Zeitraum der vertraglichen Laufzeit anhand der Gaußschen Summenformel errechnet nachdem die Bearbeitungsgebühr auf die 60 Tilgungsraten aufgeteilt wurde und die jeweils zu Unrecht erhaltenen Beträge mit dem Zinssatz multipliziert worden sind.

Unzulässige Preisnebenabreden bei Anschaffungsdarlehen waren bereits Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen; es scheint, als habe die beklagte Bank vor  diesem Hintergrund versucht, ein streitiges Urteil zu vermeiden, um sich nicht zukünftig weiterer gleichlautender Klagen entgegengesetzt zu sehen, die unter Berufung auf einen eigenen Präzedenzfall die gerichtliche Argumentation aufgreifen. Das Ergebnis hinsichtlich der Rückzahlungspflicht dürfte ihr bereits im Vorfeld klar gewesen sein, weshalb die weigerliche Haltung in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung darauf hindeutet, dass ein ‚Aussitzen‘ in zumindest so vielen Fällen erfolgreich ist, dass die Gerichtskosten dagegen nicht ins Gewicht fallen. Zum aktuellen Stand der der Rechtsprechung siehe OLG Hamm, Urteil – 31 U 60/12 – vom 17.09.2012 (Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anhängig bei dem BGH).

Wenn Sie auch einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, in dem Bearbeitungsgebühren erhoben worden sind, wenden Sie sich an uns!

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz

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