Veröffentlichung in der Falldatenbank: 23.05.2018

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Amtsgericht Marl: Havarie während einer Segelregatta

§ 823 Abs. 1 BGB und Nr. 18 der Wettkampfregeln Segeln 2013-2016

  1. Fährt ein Teilnehmer einer Segelregatta während des Wettkampf bei der Rundung einer Bahnmarke deshalb auf das Boot eines anderen Teilnehmers auf, weil ein dritter Teilnehmer mit seinem Boot ihm regelwidrig keinen Raum zum Ausweichen gegeben hat, ist der auffahrende Teilnehmer für die Kollision und die daraus resultierenden Schäden mangels Verschulden nicht verantwortlich.

 

Amtsgericht Marl, Urteil vom 11.01.2018 – 23 C 438/15 – rechtskräftig, n.V.

Anmerkungen

Rechtsanwalt Dieter Schmitz

Sachverhalt

Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten anlässlich eines Bootsunfalls auf dem Halterner Stausee während einer Segelregatta. Der Kläger ist Eigner der Segelyacht „J.“ mit der er an der Regatta teilnahm. Der Beklagte zu 1.) ist ebenfalls Eigner eines Segelboots. Dies wurde zum Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 2.) gesteuert. Nachdem der Kläger mit seinem Boot während der Regatta eine Marke gerundet hatte, kam es zu einer Kollision zwischen dem Boot des Klägers und des Beklagten zu 1.). Der Beklagte war aufgefahren. Am Boot des Klägers und des Beklagten entstand erheblicher Sachschaden. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2.) habe mit dem Boot des Beklagten zu 1.) die Kollision allein verursacht. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2.) habe das Boot des Beklagten zu 1.) regelgerecht gesteuert. Ein weiterer Regattateilnehmer habe jedoch das Vorfahrtsrecht dieses Bootes missachtet und ihn regelwidrig derart bedrängt, dass er nicht mehr ausweichen und es nur deshalb es zur Kollision kam.

Entscheidung

Das Gericht hat die beteiligten Parteien als Partei und die Bootsinsassen sowie den Bootsführer des weiteren beteiligten Bootes als Zeugen vernommen. Sodann hat es das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der den Unfallhergang anhand der maßgeblichen Regattaregeln beurteilen sollte. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Beklagte zu 2.) schuldlos war, die Verantwortung trage das weitere beteiligte Boot, welches die Vorfahrt verletzt und das Boot der Beklagten so sehr bedrängt habe, dass es schließlich auf das Boot des Klägers aufgefahren sei.

Praxishinweis

Mit demselben Ehrgeiz, mit dem während der Regatta um den Sieg gerungen wurde, wurde im vorliegenden Rechtsstreit um den Prozessausgang gekämpft. Wie in der Regatta darf auch im Rechtsstreit jedoch das Ziel nicht aus dem Auge verloren werden. Auch im Wettkampf gelten Regeln, die durch einen Sachverständigen geklärt und angewendet werden können. Den nüchternen Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht gefolgt. Der Kläger hat noch Berufung bei dem Landgericht Essen eingelegt. Auf entsprechende Hinweise des Gericht hin hat er die Berufung jedoch wieder zurück genommen.


Wenn Sie Fragen haben zu oben geschilderter Entscheidung oder Beratung in einer solchen rechtlichen Angelegenheit wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. 

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz aus Witten


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