Veröffentlichung in der Falldatenbank: 31.05.2018

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Amtsgericht Köln: Rückzahlung von Unterhalt

§ 812 BGB

  1. Unrechtmäßig empfangener Unterhalt muss gegebenenfalls zurückbezahlt werden

 

Amtsgericht – Familiengericht – Köln, Beschluss vom 27.03.2018 – 310 F 91/17 – rechtskräftig, n. V.

Anmerkungen

Rechtsanwalt Dieter Schmitz

Sachverhalt

Der antragstellende Vater hat dem vermeintlich studierenden Sohn Unterhalt bezahlt. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Sohn schon nicht mehr studierte sondern eine Ausbildung begonnen hatte. Daraus erzielte er eine monatliche Ausbildungsvergütung. Durch diese war sein Unterhaltsbedarf gedeckt. Der Sohn hatte den Vater davon nicht nur nicht unterrichtet sondern teils auch die Unwahrheit gesagt, als der Vater eine Studienbescheinigung anforderte. Für die fraglichen Monate forderte der Vater den von ihm an den Sohne gezahlten Unterhalt zurück und Ersatz für sonstige Schäden, die ihm durch das pflichtwidrige Schweigen und die ergänzenden unwahren Angaben des Sohnes entstanden waren.

Entscheidung

Das Gericht hat den Anträgen des Vaters auf Rückzahlung des Unterhalts und auf Schadenersatz in vollem Umfang stattgegeben. Viele Rechtsfragen blieben allerdings ungeklärt. Letztlich hat das Gericht darauf abgestellt, dass der Sohn in einer WhatsApp-Kommunikation sich bei dem Vater entschuldigt und versprochen hatte, die Beträge zu ersetzen, sobald er über ein hinreichendes Einkommen verfüge.

Praxishinweis

Auseinandersetzungen innerhalb der Familie sind immer unerfreulich. Unehrlichkeit in finanziellen Angelegenheiten macht die Sache noch schlimmer. Wenn auch mit Mühe, so ist das Gericht doch schließlich zu der zutreffenden Entscheidung gelangt, dem Vater Recht zu geben. Das hat wohl auch der Sohn schließlich eingesehen. Er hat gegen den Beschluss kein Rechtsmittel mehr eingelegt.


Wenn Sie Fragen haben zu oben geschilderter Entscheidung oder Beratung in einer solchen rechtlichen Angelegenheit wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. 

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz aus Witten


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