Veröffentlichung in der Falldatenbank: 13.06.2018

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Amtsgericht Bochum: Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung

§ 370 AO

  1. Bei einem Gesamtschaden von rund 32.000,00 € führen ein Geständnis und die Schadenwiedergutmachung durch den Angeklagten zu einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe

 

Amtsgericht Bochum, Urteil vom 13.02.2018 – 79 Cs – 37 Js 295/17–456/17 – rechtskräftig, n.V.

Anmerkungen

Rechtsanwalt Dieter Schmitz

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte in den Jahren 2012 und 2013 steuerpflichtige Einkünfte neben seiner Festanstellung. Darüber hat er die Finanzbehörden in Unkenntnis gelassen. Nach einer Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen bei dem Angeklagten hat dieser neben der Beauftragung eines Strafverteidigers einen Steuerberater hinzugezogen, alle Einkünfte nunmehr nachträglich ordnungsgemäß erklärt und die hinterzogenen Steuern mit Nebenfolgen beglichen. Er hat ein vollumfängliches Geständnis abgelegt.

Entscheidung

Das war für das Gericht hinreichend, um tat- und schuldangemessen noch zu einer Geldstrafe zu gelangen.

Praxishinweis

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Nachdem sie geschehen ist gibt es aber hinreichende Mittel, zu einer vertretbaren und für den Angeklagten erträglichen Strafe zu gelangen. Dazu zählen insbesondere: Ein umfängliches Geständnis, eine vollständige nachträgliche Erklärung der Einkünfte und die Bezahlung der hinterzogenen Steuern mit den daraus resultierenden Nebenbeträgen. Die Staatsanwaltschaft hat nach Rechtskraft des Urteils schließlich noch ihr Einverständnis erklärt, die Geldstrafe in Raten zu bezahlen. Alles in allem für den Betroffenen eine bittere Situation, die aber schließlich im Rahmen blieb.


Wenn Sie Fragen haben zu oben geschilderter Entscheidung oder Beratung in einer solchen rechtlichen Angelegenheit wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. 

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz aus Witten


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