Veröffentlicht am: 10.03.2014

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Zahlung des erhöhten Mietzinses ist konkludente Zustimmung zur Erhöhung

AG München, Urteil vom 14.08.2013 - 452 C 11426/13

Schon nach einmaliger Zahlung der erhöhten Miete kann dies als Zustimmung verstanden werden. Jedenfalls eine mehrmalige Überweisung kann aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass damit der Mieter einer Mieterhöhung zugestimmt.

Die Beklagten mieten eine Wohnung in München. Im Jahr 2013 verlangte die Vermieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung von 950 Euro auf 1.140 Euro. Die Mieter gaben die geforderte Zustimmungserklärung nicht ab, änderten aber ihren Dauerauftrag und überwiesen von diesem Zeitpunkt an den erhöhten Mietzins. Die Vermieterin bestand auf die schriftliche Zustimmungserklärung, da sie insoweit Sicherheit erlangen wollte und sonst eine spätere Zahlungseinstellung befürchtete. Die Mieter gaben eine derartige Erklärung nicht ab. Sie stellten sich auf den Standpunkt, eine explizite Zustimmung sei nicht erforderlich, da durch die Zahlung des erhöhten Betrages hinreichend deutlich werde, dass sie – auch einem möglicherweise unwirksamen – Erhöhungsverlangen zustimmten. Die Vermieterin sah ihre Befürchtung bestätigt und erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Ihre Klage wurde schon mangels Zulässigkeit abgewiesen. Das Gericht nahm an, dass es wegen der mehrfachen Überweisung durch die Beklagten schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gefehlt habe. Da auch einem unwirksamen Mieterhöhungsschreiben zugestimmt werden könne und mehrfach vorbehaltlose Zahlungen durch die Mieter erfolgt seien, fehle das Rechtsschutzbedürfnis, sodass in der Sache keine Entscheidung zu ergehen habe.

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Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Rechtsreferendarin Isa Weber

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