Veröffentlicht am: 13.01.2014

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Wissenswertes zur Unternehmergesellschaft (UG) - Mini-GmbH -

Für Unternehmensgründer ist es in der Regel wichtig, die eigene Haftung zu begrenzen und den Gründungsaufwand zu reduzieren. Die klassische GmbH bietet zwar eine Haftungsbeschränkung, ihre Gründung ist aber aufwändig und teuer. Erforderlich ist ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro.

  • Eine Mini-GmbH erfordert dagegen bei Gründung nur 1 € Stammkapital. Allerdings sind nur Bareinlagen möglich. Außerdem muss solange ein Viertel des um Verlustvorträge reduzierten Jahresüberschusses in die gesetzlichen Rücklagen eingestellt werden, bis 25.000 Euro erreicht sind. Dann sind eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und eine Überführung in eine „normale“ GmbH möglich. Diese Durchgängigkeit ist der Vorteil gegenüber einer englischen Limited. Denn eine GmbH genießt in der Geschäftswelt einen besseren Ruf.
  • Auch die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) ist vereinfacht. Bei maximal drei Gründern, nur einem Geschäftsführer und keinen vom Protokoll abweichenden Bestimmungen reicht das Ausfüllen eines im Anhang des GmbHG befindlichen Musterprotokolls aus. Die notarielle Beurkundung ist dann kostenbegünstigt.
  • Soll der Gesellschaftsvertrag jedoch aussagekräftiger sein, empfiehlt sich die Konsultation eines auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes. Um späteren Streit der Gesellschafter zu vermeiden, sind einige Punkte besser ausführlicher zu regeln, wie z. B. Ausscheiden von Gesellschaftern, Gewinnverteilung, Unternehmensbewertung. Der Gesellschaftsvertrag wird notariell beurkundet. Die Errichtungsurkunde wird von den Gründungsgesellschaftern unterschrieben. 

Haftung

Selbst wenn Sie als Unternehmensgründer die Rechtsform der GmbH oder UG wählen, sind Sie bei einer Bankfinanzierung in der Regel in der persönlichen Haftung. Auch bei Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel ist es üblich, dass Sie für einen Großteil der Kreditsumme Sicherheiten stellen, häufig in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft. Die Haftungsbeschränkung der GmbH oder UG bezieht sich dann nur auf sonstige Unternehmensrisiken (z. B. Produkthaftung).

Gesellschafterdarlehen

Für manche Gründer kann es daher je nach Bonität auch sinnvoller und kostengünstiger sein, gleich als Privatperson ein Darlehen aufzunehmen und das Geld dann als Gesellschafterdarlehen in das neue Unternehmen zu transferieren.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass mit Inkrafttreten des MoMiG auch das Konstrukt des „eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens“ gestrichen wurde. Im Insolvenzfall sind seitdem alle Gesellschafterdarlehen nachrangig und dem Haftkapital gleichgesetzt. Das bis zum 1.11.2008 geltende Tilgungsverbot für eigenkapitalersetzende Darlehen wurde dafür jedoch aufgehoben.

Diese und weitere Besonderheiten erörtert gerne mit Ihnen

Ihr Rechtsanwalt in Witten, Dieter Schmitz

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