Veröffentlicht am: 14.04.2014

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Verkehrssicherungspflichten des privaten Bauherrn bei Beauftragung eines fachkundigen Handwerkes: Sicherungshinweise und –maßnahmen erforderlich?

OLG Hamm, Beschluss vom  21.02.2014 -  11 W 15/14

Aus dem Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht Hamm (OLG) den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) eines Handwerkers ablehnte, lässt sich entnehmen, dass das Gericht keine Verpflichtung privater Bauherren annimmt, nach der sie von ihnen beauftragte Handwerker zur Sicherung vor Gefahren anzuweisen haben. Der private Bauherr ist im Verhältnis zum fachkundigen Handwerker nicht verpflichtet, Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.

Geklagt hatte ein Handwerker, der von dem Beklagten mit der Montage einer Photovoltaik-Anlage auf einem Hallendach beauftragt worden war. Das Eternit-Dach war im Randbereich mit Lichtfeldern versehen, die aus transparentem Plastik bestanden. Bei Ausführung der Arbeiten trat der Kläger versehentlich auf eines dieser Lichtfelder und brach damit ein. Er fiel ca. 7 Meter tief auf den Hallenboden und zog sich schwere Verletzungen zu. Als der Bauherr seine Schmerzensgeldforderungen nicht begleichen wollte, zog der Handwerker vor Gericht und forderte unter anderem 27.000 € Schmerzensgeld. Die Klageerhebung stellte er unter die Bedingung der PKH-Bewilligung.

Das Oberlandesgericht wies den PKH-Antrag ab. Zur Begründung führte es an, dass sich die Verkehrssicherungspflichten eines privaten Bauherrn verkürzten, wenn er Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftrage. Diese seien Fachleute und sich der Gefahren ihrer Arbeit für sich und Dritte bewusst. Die Lichtfelder auf dem Hallendach seien sofort sichtbar gewesen, sodass es keines weiteren Hinweises durch den Beklagten bedurft hätte. Insbesondere hätte der klagende Handwerker sich auf die Gefahr einstellen und entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreifen können. Für seine eigene Sicherheit sei stets der Handwerker selber verantwortlich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Bauherr den Handwerker bei Beginn der Arbeiten ohne zusätzliche Sicherungsmittel das Dach hat besteigen sehen. Er habe davon ausgehen dürfen, der Handwerker sichere sich auf andere Weise – etwa durch besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach und erhöhte Aufmerksamkeit.

Bei Fragen zu oben zitierter Rechtssprechung wenden Sie sich gerne an uns.

Ihre Rechtsanwälte Schmitz Niemann Haase in Witten

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