Veröffentlicht am: 24.09.2013

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Verkauf von Magnetschmuck in Apotheken unzulässig

BVerwG, Urteil vom 19.09.2013 - 3 C 15.12

Da es sich weder um Arzneimittel noch um Medizinprodukte handele, untersagte eine Stadt im Bezirk Arnsberg dem hier klagenden selbständigen Apotheker per Ordnungsverfügung den Verkauf von Magnetschmuck in den Räumen seiner Apotheke. Der Kläger wehrte sich bis in die oberste verwaltungsgerichtliche Instanz und berief sich darauf, in seiner Berufsausübungsfreiheit verletzt zu sein. Keine Instanz teilte seine Auffassung; das Bundesverwaltungsgericht entschied, Magnetschmuckgehöre nicht zu den apothekenüblichen Waren. Laut der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO) sind apothekenübliche Waren „Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern“ (§ 1 a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO). Dabei komme es auf die objektive Eignung an, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen. Bei dem streitgegenständlichen Schmuck sei aber nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht von einer positiven Wirkung auszugehen. Vielmehr gebe es „keine wissenschaftlich tragfähige Erklärung oder belastbare, aussagekräftige Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten“. Es überwiegen die Gründe des Allgemeinwohls, namentlich der Schutz des Vertrauens der Verbraucher, in Apotheken ausschließlich Produkte mit gesichertem gesundheitlichem Nutzen zu erhalten.

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Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Referendarin Isa Weber, Witten

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