Veröffentlicht am: 03.03.2014

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Verjährung - Forderungen rechtszeitig eintreiben

Zu einem professionellen Forderungsmanagement in Unternehmen gehört auch die Überwachung von Verjährungsfristen. Im Jahr 2002 wurden die Verjährungsvorschriften (§§ 194 ff. BGB) im Rahmen der Schuldrechtsreform modernisiert. Die Regelverjährung für alle Ansprüche des täglichen Lebens beträgt seitdem nicht mehr 30, sondern drei Jahre (§ 195 BGB). Sie gilt für Privatpersonen und Unternehmen (Kaufleute). Durch die „Einrede der Verjährung“ (§ 214 BGB) erhält der Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht, wenngleich der Anspruch nicht untergeht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.

Abweichende Verjährungsfristen

Von der regelmäßigen Verjährung  weichen folgende Fälle ab:

  • 6 Monate bei Ersatzansprüchen z. B. aus Miete wegen Veränderung bzw. Verschlechterung der Sache. Für den Vermieter beginnt die Frist ab Übergabe der Mietsache, für den Mieter ab Beendigung des Mietverhältnisses.
  • 1 Jahr ab Ablieferung bei Ansprüchen aus gewerblichen Transport-, Umzugs-, Speditions- und Lagerverträgen.
  • 2 Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen.
  • 5 Jahre ab Übergabe bzw. Abnahme bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen.
  • 30 Jahre bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, Familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten (titulierten) Ansprüchen, Ansprüchen aus vollstreckbaren Urkunden und Vergleichen sowie Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Die Frist beginnt ab dem Tag der Anspruchsentstehung

 

Hemmung und Neubeginn

  • Nach § 209 BGB wird der Verjährungslauf für die Dauer der Hemmung angehalten. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses (z. B. Zustellung eines Mahnbescheids, Klage, Anmeldung eines Anspruchs im Insolvenzverfahren) läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter. 
  • Nach § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Der „Neubeginn“ hieß vor der Schuldrechtsreform „Unterbrechung“.

Vereinbarungen

In Verträgen können Sie die gesetzlichen Verjährungsfristen verlängern oder verkürzen. Eine längere Verjährungsfrist als von 30 Jahren ist nicht statthaft.

Wenn Sie Fragen zu obigem Thema haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz in Witten

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