Veröffentlicht am: 30.09.2013

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Urheberrechtsverletzungen auf rapid-share.com – Verschärfte Prüfpflichten des Sharehosters

BGH, Urteil vom 15.08.2013 - Az.: I ZR 80/12

Geklagt hat die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) als Verwertungsgesellschaft für die Verwertungsrechte von Musikurhebern gegen eine Aktiengesellschaft aus der Schweiz, die den File-Hosting-Dienst www.rapidshare.com betreibt. Vorgerichtlich hatte die in Bezug auf die in Rede stehenden Werke ausschließlich verwertungsberechtigte Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen, dass auf dem Portal www.rapidshare.com - ohne ihre Zustimmung - fast 5.000 Musikwerke öffentlich zugänglich gemacht wurden. Nachdem keine Reaktion erfolgte, nahm die Klägerin die AG gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Hamburg bekam die Klägerin Recht.  

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte heraus, dass die Beklagte als Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 S. 1 Nr. 1 TMG zwar nicht als Teilnehmerin hafte, wohl aber Störerin sei, weil sie die ihr obliegenden Prüfpflichten vernachlässigt habe. Das Geschäftsmodell sei zwar nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt (Nutzung als „virtuelles Schließfach“), doch habe das Berufungsgericht zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte „die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat“. Als gewerbliches Unternehmen habe die Beklagte ein erhebliches Interesse daran gehabt, die Attraktivität ihrer kostenpflichtigen Premium-Accounts bzw. „Rapids“ und „RapidPro“-Konten zu steigern. Dies konnte – was die Werbung für Häufigkeiten von 100.000 Downloads für manche MP3 belege – nur mit „hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen“ sein. Die Beklagte selbst ging von einer Missbrauchsquote von 5-6 % aus, was bei dem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien etwa 30.000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen entspricht. Auch die Möglichkeit der anonymen Inanspruchnahme sei ein Indiz, sodass insgesamt von einer anlassbezogenen Prüfverpflichtung auszugehen sei. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, über ein so bezeichnetes, 17-köpfiges „abuse-team“ zu verfügen, das an sieben Tagen in der Woche 24 Stunden zur Bekämpfung von Missbräuchen Dateien prüfe und lösche und ferner in ihren Nutzungsbedingungen darauf hinzuweisen, dass es unzulässig sei, Inhalte unter Verstoß gegen das Urhebergesetz zur Verfügung zu stellen, doch lässt der BGH diese Maßnahmen nicht genügen. Auch den Einsatz von MD5-Filtern und die Bereitstellung von Lösch-Masken für Rechteinhaber bewertete die Berufungsinstanz - nach Ansicht des BGH rechtsfehlerfrei - als nicht ausreichend. Vielmehr hätte die Diensteanbieterin einschlägige Linksammlungen auf alle vorgerichtlich geltend gemachten Werke einzeln untersuchen müssen. „Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst finden.“ So der BGH. Dass es sich dabei um 4.815 Einzelwerke gehandelt hat könne nichts an den Pflichten der Beklagten ändern; „denn der urheberrechtliche Schutz kann nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.“

Bei Fragen zu oben zitierter Entscheidung wenden Sie sich gerne an uns. Unter Kontakt finden Sie sowohl die Möglichkeit, uns telefonisch zu erreichen, als auch eine eMail-Adresse zur Kontaktaufnahme per Mail.

Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Rechtsreferendarin Isa Weber

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