Veröffentlicht am: 14.04.2014

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Spürbare Schaltvorgänge beim Porsche Boxster: Dynamisches Fahrverhalten oder Sachmangel?

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014 - 28 U 162/13

Spürbare Schaltvorgänge, ruckelndes Bremsverhalten: Mit dem geleasten neuen Porsche 981 Boxster S – Verkaufswert über 75.000 € - war die Klägerin nicht zufrieden. Das Fahrzeug mit dem automatisch schaltenden Doppelkupplungsgetriebe und dem 232 kW / 315 PS starken Mittelmotor wurde von dem Geschäftsführer der Leasingnehmerin wegen seiner ruckhaften Beschleunigung und Stottern beim Abbremsen bemängelt. Ihr wurde empfohlen, zunächst 2.000 km zu fahren um die Getriebesoftware „anzulernen“. Als sich danach keine Veränderung ergab, forderte der Geschäftsführer der Klägerin die Beseitigung des Mangels unter Fristsetzung.

„Ein derart unangenehmes Fahr- und Bremsverhalten, welches sowohl im Normalmodus, als auch (verstärkt) im Sportmodus auftrete, ist - insbesondere bei einem Luxusfahrzeug - nicht zu erwarten und nicht hinnehmbar“

so der Geschäftsführer der Klägerin. Das Porsche-Zentrum erwiderte, keinen technischen Handlungsbedarf zu sehen, weil das Fahrzeug dem Stand der Serie entspreche und sein Fahrverhalten im unmittelbaren Vergleich mit einem modellgleichen Fahrzeug von dessen Schalt- und Bremsverhalten nicht abweiche. Nach fruchtlosem Nachlieferungsverlangen erklärte die Klägerin den Rücktritt und forderte die Rückabwicklung, wobei sie für gefahrene 2.743 km eine mit 841 € bezifferte Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht hat. Das beklagte Porsche-Zentrum wandte ein, das bemängelte „sportliche“ Fahrverhalten sei tatsächlich kein Mangel sondern Philosophie; schon in dem Verkaufsprospekt der Fahrzeugherstellerin sei das „straffe und unmittelbare“ Schaltverhalten des Fahrzeugs beschrieben. Wer auf eine Probefahrt verzichte, habe es selbst zu verantworten, wenn das tatsächliche Fahrverhalten nicht den Erwartungen entspricht.

Die Klägerin unterlag vor dem Landgericht Essen, das keinen Sachmangel feststellen konnte. Die Klägerin wandte sich gegen diese Entscheidung mit der Berufung zum Oberlandesgericht unter anderem mit dem Vortrag, der Sachverständige und das Gericht hätten verkannt, dass ein Cabriolet wie das streitgegenständliche nicht ausschließlich Fahrten in Rennmanier, sondern auch geruhsames Cruisen ermöglichen solle. Doch auch in dieser Instanz unterlag sie - Eine Abweichung vom Stand der Technik konnte nicht erkannt werden; der hinzugezogene Sachverständige hat vielmehr erläutert, dass das wegen der automatischen Zwischengasgabe spürbare Zurückschalten bei Bremsvorgängen kein technisches Defizit ist, sondern gewollt und dem von der Fahrzeugherstellerin Porsche propagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an ihre Sportwagen geschuldet sei. Diese Lösung ermögliche es, den Wagen nach dem Abbremsen sofort und unmittelbar wieder zu beschleunigen.

Haben Sie Fragen zu der genannten Entscheidung? Wir helfen Ihnen gern bei der Durchsetzung Ihrer Interessen im Gewährleistungsrecht, bei Herstellergarantien und bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme.

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz in Witten

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