Veröffentlicht am: 04.11.2013

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Schadenersatzanspruch für den Ausfall des Internet-Anschlusses

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass die Nutzbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut ist, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts kommt für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Dabei muss sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirken, um eine Verletzung des § 253 BGB durch Ausdehnung der Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden zu verhindern.

Geklagt hatte der Inhaber eines DSL-Anschlusses, der mehrere Wochen lang keine Möglichkeit hatte, seinen Anschluss für Festnetztelefonie, den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen. Soweit sich die Klage auf den Ausfall des Telefaxes bezog, hatte sie keinen Erfolg: „Fällt der Fernkopierer aus, ist damit für den Nutzer lediglich ein vergleichsweise geringes Maß an Umständlichkeit verbunden, das sich nicht signifikant auf seine Lebensgestaltung auswirkt“. Die Festnetztelefonie habe der Kläger, so führte das Gericht aus, durch das genutzte Mobilfunkgerät vollständig ersetzen können, soweit er selbst Verbindungen zu anderen Teilnehmern herstellte. Die nicht unerhebliche Lästigkeit durch das Erfordernis der Verteilung seiner Nummer vor Erreichbarkeit via Mobiltelefon sei als nur geringfügig zu erachten, da regelmäßig große Teile der Telekommunikation bereits durch das Mobiltelefon erfolgten und somit die Telefonnummer weitestgehend verbreitet sei. Soweit aber die Internetnutzung betroffen gewesen sei, habe dies Auswirkungen „die in ihrer Intensität mit dem Fortfall der Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu nutzen, ohne weiteres vergleichbar sind“. Da aber „mit bestimmten Mobilfunkgeräten auch eine einigermaßen komfortable Internetnutzung möglich ist (etwa mit so genannten Smartphones)“, die Annahme der Nutzung eines solchen durch den Kläger aber verfahrensfehlerhaft war, ist die dazu nun notwendige Feststellung durch das Berufungsgericht abzuwarten.

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Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Referendarin Isa Weber, Witten

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