Veröffentlicht am: 08.10.2013

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Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen – Wann liegt eine ‚Zuvorbeschäftigung‘ vor?

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2013 – 6 Sa 28/13

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg stellt sich mit seinem Urteil vom 26.09.2013 gegen die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hatte mit seiner Entscheidung vom 06.04.2011 (AZ: 7 AZR 716/09) herausgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre auch dann befristet werden kann, wenn bereits früher mit dem selben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestand; dies unter der Voraussetzung, dass das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG)

Der Kläger war bei einem Unternehmen aus der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt. Nach Ablauf zweier befristeter Arbeitsverträge (27.08.2007 - 30.11.2007 und 01.02.2011 - 30.06.2011 verlängert bis 31.05.2012 und ein weiteres Mal verlängert bis 31.01.2013) klagte er gegen die Befristung des letzten Arbeitsvertrages. Das LAG gab ihm Recht und sah die zeitliche Befristung des letzten Arbeitsverhältnisses als unzulässig an, da zwar nicht innerhalb der letzten drei Jahre, wohl aber überhaupt ‚zuvor‘ ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Arbeitgeber bestanden hatte. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

Mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bereits zuvor“ als nur „innerhalb der letzten drei Jahre“ sieht das LAG die Grenzen des Wortlauts überspannt. Der eindeutige Wille des Gesetzgebers stehe eindeutig entgegen. Jedenfalls hätte der in Rede stehende Paragraph Gegenstand einer bundesverfassungsgerichtlichen Überprüfung seiner Verfassungsgemäßheit sein müssen. Das BAG hatte sich mit seiner Begründung auf die regelmäßigen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gestützt

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Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Referendarin Isa Weber, Witten

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