Veröffentlicht am: 08.04.2014

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Rechtliche Aspekte der Unternehmensgründung

Bei einer Unternehmensgründung müssen Sie zahlreiche gewerberechtliche Bestimmungen beachten. Von der Wahl der geeigneten Rechtsform für Ihr Unternehmen bis zur Namensgebung sind viele Entscheidungen zu treffen.

Gewerberecht

Die Gewerbefreiheit gestattet jedermann den Zugang zu gewerblichen Tätigkeiten. Die Gewerbeordnung bestimmt allerdings, dass Sie die Aufnahme Ihres Gewerbes sowie die Gründung einzelner Betriebsstätten bei dem zuständigen Gewerbe- und Ordnungsamt anzeigen müssen. Als „Gewerbe“ gilt eine Tätigkeit, die selbständig, planmäßig und mit dauerhafter Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Nicht unter den Gewerbebegriff fallen jedoch traditionell die „freien Berufe“, zu denen z. B. Rechtsanwälte, Architekten, Planungsbüros betreibende Ingenieure, Heilpraktiker, Privatlehrer und Künstler gehören.

Die Wahl der Rechtsform

Als Rechtsform können Sie nur die im Handels- und Gesellschaftsrecht zugelassenen Unternehmensformen wählen.

  • Kleingewerbliche Unternehmen können von Einzelpersonen als Kleingewerbetreibender oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts als BGB-Gesellschaft (GbR) betrieben werden.
  • Kaufmännische Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen werden, sind Einzelkaufmann (e. K.), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) sowie GmbH & C. KG und GmbH & Co. OHG.
  • Kaufmännische Kapitalgesellschaften sind Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

 

Die Eintragung in das Handelsregister

Kaufmännische Unternehmen bedürfen der Eintragung in das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister. Nicht kaufmännische Unternehmen können sich freiwillig eintragen lassen und unterliegen dann nicht den Bestimmungen des BGB, sondern des HGB. Kaufmännische Unternehmen sind gemäß §1 HGB solche Gewerbebetriebe, die „einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ benötigen. Kriterien hierfür sind Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter, Größe des Betriebsvermögens, Zahl der Betriebsstätten und das Kreditvolumen.

Die Firma

Die Firma, der Name Ihres im Handelsregister eingetragenen Unternehmens, muss unterscheidungskräftig sein und darf Namens-, Fantasie- oder Sachbezeichnung beinhalten. Zudem muss auch die Rechtsform in die Firma aufgenommen werden, um die Haftungsverhältnisse zu verdeutlichen. Namensbestandteile, die im Geschäftsverkehr über den Inhalt der Geschäftstätigkeit täuschen könnten, sind unzulässig. Außerdem darf kein Name gewählt werden, bei dem eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen besteht. Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbebetriebe verfügen über keine Firma. Vielmehr treten die Inhaber des Unternehmens mit ihrem Vor- und Zunamen auf.

Die Anmeldung der Geschäftsanschrift

Bei der Handelsregisteranmeldung ist eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben, um zu vermeiden, dass sich Unternehmen z. B. durch Sitzverlagerung dem Zugriff von Gläubigern entziehen können. Diese Pflicht gilt nicht nur für eine GmbH, sondern für alle in das Handelsregister eingetragenen Gewerbebetriebe.

 

 

Wenn Sie Beratung hinsichtlich einer bevorstehenden Unternehmensgründung benötigen oder Haftungsfragen im Hinblick auf die Wahr der Gesellschaftsform geklärt wissen möchten, wenden Sie sich gerne an uns.

Ihre Fachanwaltskanzlei Schmitz Niemann Haase

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