Veröffentlicht am: 02.12.2013

Seite drucken

Pflichten des Architekten hinsichtlich der Absteckung des Kostenrahmens im Hinblick auf eine Bausummenobergrenze

BGH, Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 230/11

Die Parteien stritten über die Abrechnung eines Architekten, der wegen durch ihn erbrachter Leistungen für die Genehmigungsplanung eines Wohnhauses ein Architektenhonorar in Höhe von zuletzt 27.887,89 € geltend machte. Der Beklagte hatte zuvor den verstorbenen und von der Klägerin beerbten Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI für die Errichtung eines Wohnhauses beauftragt. Unstreitig ist die von dem Architekten vorgelegte Planung nicht realisiert worden. Widersprüchlich waren allerdings die Angaben der Parteien zu den vereinbarten Baukosten und diesbezüglicher Vereinbarungen.

Nachdem der Architekt in den Vorinstanzen zu weit überwiegenden Teilen Recht bekommen hatte, gelangte der Streit letztlich zum Bundesgerichtshof (BGH). Dieser stellte zunächst allgemein heraus, dass die Planungsleistungen eines Architekten nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, wenn sie ein Bauwerk vorsehen, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind. „Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten“ so das Gericht weiter. Überdies seien nicht nur die dem Architekten bekannten Kostenvorstellungen zu berücksichtigen; es gebe über dieses Gebot hinaus auch die Verpflichtung des Architekten, die konkreten Kostenvorstellungen bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung zu erfragen. Insbesondere bei privaten Auftraggebern, deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht offen lägen und die die ihnen aufgrund ihrer Bauvorstellungen entstehenden Kosten regelmäßig schlecht einschätzen könnten, sei eine gründliche Aufklärung notwendig. Der Architekt verletze regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten der privaten Auftraggeber die Planung eines Wohnhauses vornähme.

„Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht“ – so das Gericht wörtlich.

Der BGH verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an die Vorinstanz.

Wir beraten Sie bei Fragen zu Architektenverträgen, Bauplanung und Grundstücksübereignungen. Durch vertiefte Kenntnisse im Bereich des privaten Baurechts und unseren Anwalt und Notar Jörg Niemann bieten wir Ihnen umfassende Beratung und Betreuung in allen Belangen rund um Wohnungseigentum, Immobilien und notarielle Kaufverträge.

Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Referendarin Isa Weber, Witten

Privacy Share-Leiste