Veröffentlicht am: 10.03.2014

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Nach BGH-Entscheidung: Mehr Sicherheit für Bauunternehmer

BGH, Urteil vom 06.03.2014 - VII ZR 349/12

Auch noch nach der Kündigung durch den Besteller kann der Bauunternehmer eine Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 BGB verlangen, um seine Lohnansprüche zu sichern. Dies entschied jetzt der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Geklagt hatte ein Auftragnehmer gegen den Besteller von Bauarbeiten, nachdem der Besteller eine außerordentliche Kündigung wegen angeblicher Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften ausgesprochen hatte. Der Bauunternehmer bestritt den Grund zur außerordentlichen Kündigung, sah in der Erklärung des Beklagten allenfalls eine jederzeit mögliche freie Kündigung und rechnete die von ihm erbrachten Leistungen ab; für die nicht erbrachten Leistungen machte er entgangenen Gewinn geltend.

Der BGH entschied, dass der Anspruch auf Sicherheit grundsätzlich auch nach der Kündigung noch besteht. Dies allerdings zum einen mit der Besonderheit, dass der Unternehmer die Sicherheit nicht mehr in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung fordern kann, sondern schlüssig berechnen muss, welche Vergütung ihm in Hinblick auf § 649 S. 2 BGB zusteht. Nach der Vorschrift muss er sich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Zum anderen stellte der BGH heraus, dass Einwendungen des Auftraggebers gegen die schlüssig berechnete Höhe der Vergütung nicht zu berücksichtigen sind. Dies soll den Bauunternehmer zusätzlich schützen, indem es Verzögerungen verhindert. Die möglicherweise aus oben genannten Grundsätzen resultierende, zeitweise Übersicherung des Unternehmers ist vom Besteller dabei hinzunehmen. Ist es – wie im entschiedenen Fall – streitig, ob  ein Fall der freien Kündigung vorliegt oder eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, muss zunächst eine freie Kündigung angenommen werden, mit der für den Bauunternehmer günstigen Folge, dass er gemäß § 649 S. 2 BGB eine höhere Sicherheit verlangen kann.

Haben Sie Fragen zu dieser Entscheidung? Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Bereich des privaten Baurechts und helfen Ihnen gern.

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Rechtsassessorin Isa Weber in Witten

Fachanwaltskanzlei Schmitz Niemann Haase

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