Veröffentlicht am: 10.07.2018

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Landgericht Koblenz: Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses

§ 84 ff. HGB

  1. Der Handelsvertreter kann einen Buchauszug beanspruchen, dieses Recht unterliegt der eigenständigen Regelverjährung

 

Amtsgericht Bochum, Urteil vom 13.02.2018 – 79 Cs – 37 Js 295/17–456/17 – rechtskräftig, n.V.

Anmerkungen

Rechtsanwalt Dieter Schmitz

Sachverhalt

Der Kläger war als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Dabei hatte er Gebietsschutz. Er hat festgestellt, dass in seinem Gebiet Waren verkauft wurden, die er nicht vermittelt hatte. Die Parteien stritten darum, ob die Waren durch den Prinzipal durch Geschäfte außerhalb des Gebiets in das Gebiet geliefert wurden oder durch Geschäfte im Gebiet. Dazu hat der Kläger eine Stufenklage eingereicht, um Auskünfte zu erlangen insbesondere einen Buchauszug aber auch Provisionsabrechnungen mit dem Ziel, nach erteilter Auskunft etwaige Ansprüche beziffern zu können.

Entscheidung

Unter Mitwirkung des Gerichts haben die Parteien eingehende Vergleichsverhandlungen geführt. Letztlich haben die Parteien sich geeinigt, sich zu trennen und alle Ansprüche des Handelsvertreters – etwaige Provisionsansprüche aber auch den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB – durch eine einmalige Abfindungszahlung zu erledigen.

Praxishinweis

Streitige Vertragsverletzungen können zu einem grundsätzlichen Streit führen, der den Bestand der Zusammenarbeit insgesamt in Frage stellt. Dann erscheint es oft sinnvoll, ein Dauerschuldverhältnis nicht im Streit fortzusetzen sondern einvernehmlich zu beenden. Die Gericht, insbesondere die Kammern für Handelssachen, bei welcher auch der vorliegende Rechtsstreit geführt wurde, sind sehr gut geeignet, solche komplexen Situationen zu lösen und einem einvernehmlichen Vergleich zuzuführen. Deshalb ist ein Rechtsstreit auch insofern manchmal notwendiges Mittel zum Zweck: Es muss nicht immer ein Urteil erfolgen, auch mit einem Vergleich können die Beteiligten häufig zufrieden sein. Gerade für Kaufleute ist festzustellen, wie vernünftige diese auch in einer solchen Auseinandersetzung bleiben.


Wenn Sie Fragen haben zu oben geschilderter Entscheidung oder Beratung in einer solchen rechtlichen Angelegenheit wünschen, wenden Sie sich gerne an uns. 

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz aus Witten


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