Veröffentlicht am: 10.03.2014

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Kosten für Mobilfunkrechnung können nicht per AGB auf den Kunden umgelegt werden

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.01.2014 -Az.: 1 U 26/13

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte ein Mobilfunkunternehmen auf Unterlassen verklagt, das in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Entgelt für den postalischen Versand der Mobilfunkrechnung erhob; die Papierversion der Rechnung kostete den Vertragspartner monatlich 1,50 €. Darüber hinaus wandte sich die Klägerin auch gegen eine Klausel zur Absicherung der SIM-Kartenrückgabe. Nach dieser verlangte die Beklagte für die Überlassung der SIM-Karte ein Pfand in Höhe von 29,65 €, das nur zurück zu gewähren war, wenn der Kunde die Karte innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und bei Beendigung des Kundenverhältnisses „in einwandfreiem Zustand“ zurücksendete. Andernfalls behielt das Unternehmen den Betrag als pauschalierten Schadenersatz. Der vzbv klagte auf Unterlassung der Verwendung oben genannter Klauseln. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage nur im Hinblick auf die Pfandklausel statt. Sowohl das beklagte Mobilfunkunternehmen als auch der vzbv gingen in Berufung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG)  urteilte, dass beide Klauseln unwirksam sind und somit der Unterlassungsanspruch begründet ist. Die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für den Postversand sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da es im Interesse der Beklagten liege, ihren Kunden eine Rechnung zu stellen. „Insgesamt handelt es sich daher bei der Gebühr für eine Papierrechnung um den Versuch der Beklagten, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen und Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Vertragspartner abzuwälzen“ so in der Entscheidung wörtlich. Die Beklagte wandte ein, sie könne auch gänzlich auf die Erteilung von online-Rechnungen umstellen, sodass sie auf die Erteilung von Papierrechnungen generell verzichten dürfe wobei sie dann wiederum erst recht Papierrechnungen gegen eine kleine Gebühr anbieten könne. Dies verneinte der Senat ausdrücklich unter Hinweis auf die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, nach der derzeit der „elektronische Rechtsverkehr” noch nicht als allgemein üblich angesehen werden könne und eine ausschließliche online-Rechnungsstellung noch unzulässig ist.

Überdies bestätigte das OLG das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Pfandklausel. Das Unternehmen habe kein berechtigtes Interesse darlegen können, das die Absicherung der Kartenrückgabe mit einem Pfand rechtfertigen könne. In jedem Fall sei kein Schaden erkennbar, der einen pauschalen Schadenersatz von 29,65 Euro rechtfertigen würde.

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Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Rechtsassessorin Isa Weber in Witten

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