Veröffentlicht am: 02.04.2013

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Keine Vorauszahlungspflicht bei Vertrag über Lieferung und Einbau einer Einbauküche

BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12

Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vorliegenden Entscheidung herausgestellt, dass die Klausel: „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dann unwirksam ist, wenn neben der Lieferung der Kaufgegenstände auch deren Einbau geschuldet ist. Dies folge aus der Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes; namentlich dem Verlust jeden Druckmittels für den Fall eines Mangels an der Kaufsache.

Die Klägerin hatte die Beklagte mit der Planung, der Herstellung und dem Einbau einer Küche für über 20.000 € beauftragt. In den AGB hatte die Beklagte oben genannte Klausel verwendet und sich in einer daran anschließenden Individualvereinbarung zu Gunsten der Klägerin mit dieser darauf verständigt, dennoch bis zum mangelfreien Einbau der Küche einen Zurückbehalt von 2.500 € zu akzeptieren. Die Beklagte leistete mangelhaft, worauf die Klägerin über 5.000 € zurückbehalten wollte. Die von der Klägerin geforderte Mängelbeseitigung stellte die Beklagte unter die Bedingung der Zahlung des über 2.500 € hinaus zurückbehaltenen Betrages durch die Klägerin, weshalb diese wiederum vom Vertrag zurücktrat und Schadenersatz in Form der Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung der entstandenen Mehrkosten verlangte. Die Beklagte verlangte widerklagend den noch offenen Teil der Vergütung. Für den Bundesgerichtshof wie auch für die Vorinstanzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Mai 2012 – 9 U 74/11; LG Konstanz, Urteil vom 25. März 2011 – 5 O 332/10) liegt in der Regelung der Beklagten ein Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB. Der Annahme eines Verstoßes gegen wesentliche Grundgedanken des Gesetzes steht auch nicht der Umstand entgegen, dass eine nachträgliche Änderung durch die Parteien vorgenommen wurde, indem die Möglichkeit eines geringen Zurückbehaltes vereinbart wurde. „Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat.“ Kern der unwirksamen AGB war hier die Verpflichtung zur Vorleistung. Da nach dem Willen der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an nur etwa 10 % der vereinbarten Vergütung hätte bestehen sollen, kann davon ausgegangen werden, dass die berechtigten Interessen der Klägerin hier missachtet worden sind, sodass deren Schadenersatzverlangen begründet ist.

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Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Referendarin Isa Weber, Witten

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