Veröffentlicht am: 02.04.2013

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Fluggastrechte gestärkt – Flugzeiten können durch die Fluggesellschaften nicht einseitig geändert werden

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.02.2013 – 2-24 O 177/11

OLG Celle, Urteil vom 7. Februar 2013 – 11 U 82/12

Gleich zwei deutsche Gerichte haben die Rechte von Fluggästen gestärkt. Das Oberlandesgericht Frankfurt bejahte den Anspruch auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Luftbeförderungsverträgen der British Airways nach dem UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen), nach denen diese nur ein „Bemühen“ schuldet, den Fluggast über geänderte Abflugzeiten zu informieren.

Das Oberlandesgericht Celle entschied ein Unterlassungsbegehren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, das sich gegen die Klausel: „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen“ der TUI richtete. Deren Regelung erwecke den Eindruck, die Flugzeiten könnten jederzeit einseitig durch die Fluggesellschaft geändert werden; da aber ohne die Angabe triftiger Gründe eine solche Praxis gegen AGB-Recht verstoße, sei die Klausel unwirksam. Die Flugzeit werde Gegenstand des Vertrages und hat Einfluss auf die Entscheidung des Reisenden. Eine einseitige Änderungsmöglichkeit, etwa beliebter Reisezeiten in weniger beliebte, um mit den gefragteren Zeiten erneut zu werben, sei nicht zulässig. Die TUI stützte sich auf die teils erheblichen Zeitspannen zwischen Buchung und Flug und brachte an, die genauen Abflugzeiten stünden oft zum Buchungszeitpunkt noch überhaupt nicht fest. Sie erhob Revision zum Bundesgerichtshof.

Wenn Sie Fragen zum Reiserecht haben, Hilfe bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen benötigen oder über Ihre Fluggastrechte aufgeklärt werden möchten, wenden Sie sich an uns!

Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Referendarin Isa Weber, Witten

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