Veröffentlicht am: 28.09.2018

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Fallbearbeitung als Notar bzw. Zwangsverwalter reicht nicht für Fachanwaltstitel

Das hat der Anwaltsgerichtshof Celle entschieden.

Der Rechtsanwalt hatte – neben der ebenfalls erforderlichen theoretischen Ausbildung – Falllisten vorgelegt, um seine praktischen Erfahrungen nachzuweisen. Aus diesen war ersichtlich, dass er einen Teil der Fälle als Zwangsverwalter, einen Teil als Notar bearbeitet hatte. Das genügte nicht.

Sowohl die Tätigkeit als Anwaltsnotar als auch die Tätigkeit als Zwangsverwalter ist mit der Tätigkeit eines Fachanwalts nicht vergleichbar.

Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen.

Die Tätigkeit als Fachanwalt ist von besonderer Erfahrung und Kenntnis geprägt, die der Fachanwalt im Interesse seiner Mandanten erwirbt und einsetzt. Das darf nicht durch „Abkürzungen“ entwertet und verwässert werden.

Nicht umsonst schätzen meine Mandanten, dass ich sowohl Fachanwalt für Steuerrecht als auch Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bin und sie diese besondere Kompetenz und Erfahrung für sich nutzen können.


Falls Sie Fragen haben stehe ich jederzeit gern – auch telefonisch – zur Verfügung.

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz aus Witten


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