Veröffentlicht am: 03.02.2014

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Erbschein nicht zwingende Voraussetzung bei Grundbuchberichtigungsantrag

OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2013 – Az. 15 W 248/13

Das Grundbuchamt darf nur bei klärungsbedürftigem Sachverhalt auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen. Im Regelfall wird es die Grundbuchberichtigung auf Grund einer Auslegung der Testamentsurkunde vornehmen können, wenn sich schon aus dieser die Erbfolge zweifelsfrei ergibt.

Grundlage der Streitigkeit ist ein Antrag auf Grundbuchberichtigung. Die Eltern der Kläger verstarben in den Jahren 2012 und 2013. Sie waren verheiratet und hatten sich durch notariellen Erbvertrag gegenseitig zu ‚Alleinerben‘ und ihre beiden Kinder jeweils hälftig zu ‚Nacherben‘ eingesetzt. Nach dem Tod ihrer Eltern beantragten die Kläger am 08.04.2013, das Grundbuch zu berichtigen und sie jeweils hälftig als Eigentümer des zum Nachlass gehörenden Grundstücks einzutragen. Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 28.05.2013, die Erbenstellung der Kinder sei wegen des in sich nicht widerspruchsfreien Wortlautes der notariellen Urkunde nicht hinreichend nachgewiesen. Zur Behebung der Beanstandung sei die Vorlage eines Erbscheins nötig.

Gegen diese Zwischenverfügung erhoben die Kläger Beschwerde bei dem zuständigen Grundbuchamt, welches dieser nicht abhalf.

Zu Unrecht, so das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 26.07.2013; nach § 35 I GBO könne eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltene letztwillige Verfügung Grundlage einer Grundbuchberichtigung nach Eintritt der Erbfolge sein. Dabei könnten nur Zweifel tatsächlicher Art das Grundbuchamt berechtigen, die Grundbuchberichtigung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen. Grundsätzlich gelte aber das grundbuchverfahrensrechtliche Privileg, da durch die juristische Formulierung in aller Regel eine so präzise Darstellung zu erwarten sei, dass Zweifel am Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht bestehen dürften. Zwar sei hier nicht unzweifelhaft, ob sich die Ehegatten im Sinne des § 2269 BGB gegenseitig zu (Voll-) Erben und die Kläger jeweils hälftig zu Schlusserben nach dem Letztversterbenden einsetzen wollten, doch komme es darauf auch nicht an, da nach Auffassung des OLG auch bei Annahme einer Vor- und Nacherbfolge nach dem erstverstorbenen Ehegatten eine Schlusserbeinsetzung der Kinder nach dem letztverstorbenen Ehegatten gewollt ist. „Das Nebeneinander von Nacherbfolge nach dem erstverstorbenen Ehegatten und Schlusserbfolge nach dem Letztversterbenden führt dann zu demselben im Grundbuch zu verlautbarenden Ergebnis“, so das OLG.

Wenn Sie Unterstützung in erbrechtlichen Angelegenheiten wünschen, Beratungsbedarf haben oder allgemeine Fragen zu Testament, Erbeinsetzung und formalen Anforderungen haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Rechtsreferendarin Isa Weber, Witten

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