Veröffentlicht am: 14.04.2014

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Entgelt für die Nutzung des gemeinsamen Wohnraums – Zahlungsverpflichtung getrennter Ehegatten nur nach deutlicher Aufforderung „Zahlung oder Auszug“

OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2013 - 14 UF 166/13

Der nach einer Trennung in der ehemals gemeinsamen Ehewohnung verbleibende Partner ist nur dann zur Zahlung eines Nutzungsentgelts verpflichtet, wenn er zuvor vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ gestellt wurde. Die geschiedenen Eheleute stritten zunächst vor dem Amtsgericht um die Zahlungsverpflichtung des Mannes, nachdem die Frau nach der Trennung im Jahre 2003 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war. Die 80 m² große Eigentumswohnung war fortan allein vom dem Mann bewohnt worden, weshalb die Klägerin rückwirkend für die Jahre 2008 / 2009 ein Nutzungsentgelt in Höhe von 200 € / Monat von dem Beklagten forderte. Nach klagestattgebendem Urteil des Amtsgerichts hob das Oberlandesgericht das Urteil auf. Zwar sei die Klägerin nach ihrem Auszug grundsätzlich berechtigt gewesen, ein Nutzungsentgelt zu fordern, doch hätte sie ihren geschiedenen Mann zunächst dazu auffordern müssen, für die gemeinsame Wohnung eine neue Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu vereinbaren. Diese Aufforderung muss von derartiger Deutlichkeit sein, dass dem verbliebenen Ehemann klar wird, dass die Weiterbenutzung ohne vorherige einvernehmliche Regelung der Teilhaber keinesfalls hingenommen werden würde. Daran fehlte es im vorliegenden Fall, sodass der Anspruch nicht bestand.

Bei Fragen zu dem zitierten Urteil wenden Sie sich gerne an uns.

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz und Rechtsassessorin Isa Weber, Witten

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