Veröffentlicht am: 05.05.2014

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Die Verpflichtung zur Leistung von Elternunterhalt und die Obliegenheit vorrangiger Inanspruchnahme von Sozialleistungen

Im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Reicht das Einkommen des Vaters oder der Mutter nicht aus, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, liegt Bedürftigkeit im Sinne des § 1602 BGB vor. Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit sind dann die Kinder teilschuldnerisch und gleichrangig zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet.

Um die Geltendmachung solcher Ansprüche und auf der anderen Seite die Abwehr von Zahlungspflichten hat sich eine umfangreiche Judikatur entwickelt. So ergingen kürzlich Urteile zu den Fragen, ob Elternunterhalt auch bei völligem und jahrelangem Kontaktabbruch zu dem im Heim lebenden Vater gezahlt werden muss (BGH, Urteil vom 12.02.2014 - XII ZB 607/12 - unsere Entscheidungsbesprechung finden Sie hier), ob die eigene und selbstgenutzte Immobilie zur Leistung des Heimunterhalts verkauft werden muss (BGH, Urteil vom 07.08.2013 – XII ZB 269/12 – unsere Entscheidungsbesprechung finden Sie hier), inwieweit der einkommens- und erwerbslose Ehegatte seinen Taschengeldanspruch gegen den Ehegatten einsetzen muss (BGH, Urteil vom 12.12.12 – XII ZR 43/11 – unsere Entscheidungsbesprechung finden Sie hier) und inwieweit die Verpflichtung besteht, das Familieneinkommen offenzulegen (OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2012 - II-8 UF 14/12 – unsere Entscheidungsbesprechung finden Sie hier).

Wer zur Leistung von Unterhalt in Anspruch genommen wird, sollte zunächst seinen Auskunftsanspruch geltend machen; nach § 1605 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen Auskunft und entsprechende Belege zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Davon umfasst sind insbesondere Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Renten, Mieteinkünfte oder Einkünfte aus Kapitalanlagen. Aber auch die Leistungen einer Pflegeversicherung und die Einkünfte des Ehegatten sind beachtenswert. In dem Stadium der Grundlagenermittlung empfiehlt sich zudem die Überprüfung unterhaltsrechtlich relevanter Versäumnisse. Hat der zu unterhaltene Elternteil durch eigenes Verschulden die Ansprüche aus privater Altersvorsorge verloren, kann dies seine Bedürftigkeit mindern und insoweit die Zahlungsverpflichtung minimieren.

Ein teilweiser Wegfall der Unterhaltspflicht ist möglich durch mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit oder eine vormalige gröbliche Verletzung der eigenen Unterhalsverpflichtung dem Kind gegenüber; der vollständige Wegfall der Unterhaltspflicht erfordert eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Verpflichteten.

Ist bis zu diesem Punkt keine Ausnahme von der gesetzlichen Zahlungspflicht ersichtlich, kann sich eine (teilweise) Entlastung aus den Regelungen zur Sozialhilfe ergeben. Nach den Vorschriften zur bedürftigkeitsgeprüften und bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter obliegt es dem nach § 41 SBG XII Leistungsberechtigten im Verhältnis zu seinen Kindern, den Anspruch auf Leistung der Grundsicherung gegenüber dem Sozialhilfeträger zu realisieren. Für diesen Anspruch auf Grundsicherung ist bis zu einem Betrag von 100.000 € das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zu berücksichtigen, d.h.: Wird Elternunterhalt von einem Kind gefordert, dessen eigenes Jahreseinkommen unter 100.000 € liegt, kann dieses gegen den geltend gemachten Anspruch eine Verletzung der Obliegenheit, Grundsicherung als Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, einwenden und so durch die fiktive Zurechnung dieses Betrags eine Minderung der Bedürftigkeit erreichen. Umgekehrt mindern allerdings tatsächliche Leistungen von Unterhalt – im Gegensatz zu bloßen Ansprüchen darauf – den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (BGH, Urteil vom 20.12.2006 – XII ZR 84/04). Bezüglich der Einkommenshöhe besteht eine widerlegliche Vermutung dahin, dass das Jahreseinkommen unter dem maßgeblichen Wert von 100.000 € liegt. Liegt das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes wiederum über 100.000 € und wird die Vermutung geringeren Einkommens dadurch widerlegt, besteht für den unterhaltsberechtigten Elternteil kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter gemäß § 43 Abs. 2 S. 6 SGB XII. Diesem Umstand zum Trotz kommt es nach deren fälschlicher Annahme von Zahlungsverpflichtung immer wieder zu Inanspruchnahmen durch Sozialhilfeträger, die unter Hinweis auf einen gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) nach § 94 SGB XII ihre zu Unrecht geleisteten Zahlungen zurückzufordern versuchen. Dem steht im Falle eines privilegierten Unterhaltsverhältnisses – namentlich dem zwischen Eltern und Kindern – bereits Satz 3 des Abs. 1 der Vorschrift entgegen, nach dem der Übergang des Anspruchs explizit ausgeschlossen ist. Ferner ist ein Übergang nicht bestehender Ansprüche nicht von der Norm umfasst.

Bei einem maßgeblichen Einkommen des Kindes von über 100.000 € im Jahr besteht ein Anspruch der Eltern auf die grundsätzlich nachrangige Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß dem dritten Kapitel des SGB XII – Sozialhilfe. Sobald einem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Leistung (§ 18 Abs. 1 SGB XII) vorliegen, setzt die Hilfe zum Lebensunterhalt ein und begründen eine Amtsermittlungspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen. Es handelt sich um eine Leistung zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums. Zum Bedarf im Sinne der Hilfe zum Lebensunterhalt (auch HzLu) gehören der Regelbedarf mit aktuell 391 € für Alleinlebende, zudem Unterkunfts-, Heiz- und Erstausstattungskosten und ggf. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Vor dem Hintergrund der Komplexität der Materie ist jedem potentiell Unterhaltsverpflichteten zu raten, spätestens bei Eingang einer Rechtswahrungsanzeige, besser: bereits bei ersten Anzeichen einer künftig drohenden Inanspruchnahme umfangreiche Ermittlungen anzustellen und bei Unsicherheiten hinsichtlich Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und vorrangig bestehender Leistungsverpflichtungen Rat in einer versierten Fachanwaltskanzlei einzuholen.

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz in Witten

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