Veröffentlicht am: 10.03.2014

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Die Haftung eines Geschäftsführers bei nicht abgeführter Lohnsteuer

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2013 - Az.: 3 K 1632/12

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich in dieser Entscheidung mit einem Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer einer GmbH auseinandergesetzt. Zentrale Frage war die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung vor dem Hintergrund einer Zuständigkeitsvereinbarung unter den Geschäftsführern.

Der Kläger war mit einer weiteren Person Geschäftsführer einer GmbH. Nachdem für mehrere Monate keine Lohnsteuer abgeführt worden war, versuchte das Finanzamt zunächst in das Vermögen der Gesellschaft zu vollstrecken. Als sich die Vollstreckung als fruchtlos erwies, erließ das zuständige Finanzamt einen Haftungsbescheid, mit dem es den Kläger und den weiteren Geschäftsführer – diesen aber zu einem deutlich geringeren Teil - für die rückständige Lohnsteuer in Anspruch nahm.

Nachdem der Kläger erfolglos Einspruch gegen den Haftungsbescheid erhoben hatte, klagte er vor dem FG. Er berief sich dabei auf eine zwischen ihm und dem weiteren Geschäftsführer bestehende Zuständigkeitsvereinbarung, nach welcher steuerliche Angelegenheiten ausschließlich in den Aufgabenbereich des anderen Geschäftsführers fallen sollten. Die Einhaltung der steuerlichen Pflichten durch den anderen Geschäftsführer will der Kläger fortlaufend überwacht haben.

Das Finanzgericht in Neustadt an der Weinstraße folgte dieser Auffassung nicht; die Inanspruchnahme des Klägers als Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden, da dieser als gesetzlicher Vertreter nach dem Prinzip der Gesamtverantwortung einstandspflichtig sei. Dabei soll es zwar durchaus möglich sein, im Sinne einer Geschäftsverteilung einzelne Zuständigkeiten in verschiedene Verantwortungsbereiche zu übertragen, doch ist für eine solche Übertragung stets eine eindeutige Klarstellung erforderlich, was eine schriftliche Fixierung implizieren dürfte. Diese Argumentation ist nachvollziehbar – schließlich droht im Fall einer mehrdeutigen Zuweisung die Berufung auf die Unzuständigkeit aller potentiell Verantwortlichen. Im entschiedenen Fall soll die Zuweisung mündlich erfolgt sein. Das Gericht fordert darüber hinaus ein Einschreiten des nach einer wirksamen Vereinbarung unzuständigen Geschäftsführers, wenn Gründe, die in der Person des Zuständigen oder der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens liegen, dies erfordern. Auch wenn so eine schriftliche Vereinbarung bestanden hätte wäre aber die Mitverantwortung des Klägers wieder aufgelebt, als das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Auch der Umstand, dass eine Steuerberaterin betraut gewesen sei, ihn über die steuerlichen Angelegenheiten zu informieren, habe dem nicht entgegengestanden.

Haben Sie Fragen zu dieser Entscheidung? Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Bereich des Steuerrechts und helfen Ihnen gern.

Ihr Rechtsanwalt Dieter Schmitz – Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht - und Rechtsassessorin Isa Weber aus Witten

Fachanwaltskanzlei Schmitz Niemann Haase

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